Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 01.01.2018

Die Düsseldorfer Tabelle legt mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag abgestimmte Unterhaltsleitlinien und Regelsätze für den Kindesunterhalt fest. Zum 01.01.2018 haben diese Regelsätze Anpassungen erfahren. Der Mindestunterhalt wurde auf Grund einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.09.2017 erhöht. Die neuen Regelsätze belaufen sich nunmehr auf:

  • 348 € für Kinder von 0-5 Jahren,
  • 399 € für Kinder von 6-11 Jahren,
  • 467 € für Kinder von 12-17 Jahren und
  • 527 € für Kinder ab 18 Jahren

und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

 

Seit 2008 werden überdies erstmalig ebenfalls die Einkommensgruppen angehoben. Beginn der Tabelle stellt folglich seit dem 01.01.2018 das bereinigte Nettoeinkommen in Höhe von „bis 1.900 €“ dar (bisher 1.500 €) und das Ende liegt bei „bis 5.500 €“ (bisher 5.100 €).

Darüber hinaus wird der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sicherstellende, sogenannte Bedarfskontrollbetrag für das Jahr 2018 angehoben. In der niedrigsten Einkommensgruppe ist der Bedarfskontrollbetrag identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. In der zweiten Einkommensgruppe steigt er von den bisherigen 1.180 € auf 1.300 €.

Weitere Veränderungen der „Düsseldorfer Tabelle“ wurden für das Jahr 2018 im Vergleich zur Tabelle aus 2017 nicht vorgenommen. Insbesondere wurde der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist, nicht angehoben.

 

Die „Düsseldorfer Tabelle“ 2018 ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf für Sie als PDF unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle zum Download zur Verfügung gestellt.