Wirtschaftsprüfung von gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen
Die Erfüllung von gemeinnützigen Satzungszwecken oder von öffentlichen bzw. hoheitlichen Aufgaben stehen bei den Prüfungen von gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen im Vordergrund. Sowohl die einzelnen Organisationen als auch deren Ausrichtung sowie auch die Form der „Geschäftstätigkeit“ unterscheiden sich sehr deutlich von Wirtschaftsunternehmen.
Für einen Wirtschaftsprüfer sind hier sehr viel Einfühlungsvermögen und langjährige Erfahrungen notwendig, um ein umfassendes Verständnis und eine den Besonderheiten angemessene Herangehensweise für die Prüfungen von gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen zu entwickeln.
Jahresabschlussprüfung von gemeinnützigen Einrichtungen
Die Besonderheit liegt in der Ausrichtung auf den Satzungszweck. Die Erwirtschaftung von Gewinnen („Profit“) steht dem gegenüber zurück, deshalb auch der Begriff „Non-profit-Organisationen“. Gleichwohl stehen hier auch wirtschaftliche und finanzielle Fragestellungen im Vordergrund, denn ohne eine ausreichende Finanzierungsgrundlage sind die satzungsgemäßen Aufgaben nicht zu erfüllen. Zu den Besonderheiten bei gemeinnützigen Unternehmen verweisen wir auf unsere Darstellung unter:
Wichtig sind korrekte Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen
Die Prüfung der Finanzierungsgrundlagen eines gemeinnützigen Unternehmens steht im Fokus einer Jahresabschlussprüfung für gemeinnützige Einrichtungen. Als wichtigste Finanzquellen kommen hier in Betracht: die Ausreichung von Zuwendungen, die erhaltenen Spenden und die Verwendung von Rücklagen sowie die durch die Zweckbetriebe erwirtschafteten Erlöse, die regelmäßig durch die Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern geprägt sind.
Da die Finanzierungsquellen sowohl für das jeweilige Jahr als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Projekte oder Zweckbetriebe abgegrenzt werden sollten, ist neben buchhalterischen Organisationsregelungen und einer entsprechenden Buchungssystematik auch eine Kostenstellenrechnung zu führen. Ohne akkurate Abgrenzungen können beispielsweise eventuelle Rückzahlungen von Zuwendungen oder Passivierung von noch nicht zweckentsprechend verausgabten Spenden nicht vorgenommen werden.
Die korrekte Behandlung von Erträgen und Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung gewinnt damit eine hohe Bedeutung. Eine entsprechende Auswertung ist damit ebenfalls Bestandteil einer Jahresabschlussprüfung, zumal hier auch steuerliche Aspekte eine große Bedeutung haben. In steuerlicher Hinsicht sind nicht nur Erträge und Aufwendungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und die damit entstehenden Ertragsteuern abzugrenzen. Darüber hinaus sind insbesondere auch die Versteuerung von Umsätzen (0%, 7% oder 19%) und der Vorsteuerabzug, der sich nicht immer direkt zuordnen lässt, zu berücksichtigen.
Rechenschaftspflicht über Spenden und Zuwendungen
Häufigste Organisationsform im gemeinnützigen Bereich ist die Rechtsform eines Vereins. Damit der Vorstand seinen umfänglichen Rechenschaftspflichten über seinen Umgang mit den ihm anvertrauten Finanzen geben kann, sind Wirtschaftsprüfungen ein wichtiger Bestandteil. Dies gilt für die Rechenschaftspflicht des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sowohl gegenüber einem ehrenamtlichen Präsidium oder Beirat. Dies betrifft genauso die jährlichen Mitgliederversammlung. Auch die Öffentlichkeit und Zuwendungsgeber erfordern eine Rechenschaft über die erhaltenen und verwendeten Spenden und Fördermitteln.
Die für das Vertrauen in ein gemeinnütziges Unternehmen äußerst wichtige Rechenschaftsfunktion kann am besten ein mit der Jahresabschlussprüfung betrauter Wirtschaftsprüfer vermitteln.
Ohne Erweiterung des Prüfungsauftrages ist zwar keine Prüfung von Fördermitteln vorgesehen und damit häufig auch keine spezifischen Prüfungshandlungen. Dennoch sind durch eine Wirtschaftsprüfung auch wichtige Abgrenzungsfragen zur Finanzierung abzudecken. Mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes (Testat) wird der Außenwelt signalisiert, dass die anvertrauten Mittel in Form von Zuwendungen und Spenden ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften in Buchhaltung und Jahresabschluss enthalten sind.
Auch wer als gemeinnütziges Unternehmen oder Einrichtung ein Spendensiegel führen möchte, kommt in der Regel an einer regelmäßigen Jahresabschlussprüfung nicht vorbei. Diese ist ein wichtiger Bestandteil der entsprechenden Anforderungen für eine Zertifizierung ist.
Für die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung bei gemeinnützigen Unternehmen oder Einrichtungen gibt es natürlich umfangreiche gesetzliche Bestimmungen und weitere einzuhaltende Vorschriften sowie generelle Abläufe zur Durchführung einer Abschlussprüfung. Die Durchführung orientiert sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten an dem Ablauf einer Jahresabschlussprüfung: Wie läuft eine Jahresabschlussprüfung ab?
Jahresabschlussprüfungen von kommunalen Einrichtungen
Alle öffentlichen Betriebe von kommunalen oder öffentlichen Verwaltungen unterliegen dem kommunalen Prüfungsamt bzw. dem Landesrechnungshof. Grundsätzlich sind entsprechende Prüfungen diesen vorbehalten. Allerdings werden regelmäßig auch Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen betraut. Deren Prüfungsberichte sind dann bei den vorgenannten Institutionen einzureichen.
Besonderheiten bei der Prüfung kommunaler Einrichtungen
Für die Wirtschaftsprüfung von Eigenbetrieben und Landesbetrieben ergeben sich weitere spezifische Charakteristika, die wir bereits an anderer Stelle dargestellt haben. Zu diesen verweisen wir auch auf unsere Darstellung unter:
Kommunale Eigenbetriebe oder Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige Bereiche einer kommunalen Verwaltung bzw. der Landesverwaltung. Die Mitarbeiter gehören der öffentlichen Verwaltung als Beamte oder öffentlich Angestellte an. Auch die Büroräume sind oftmals in öffentlichen Verwaltungsgebäuden integriert.
Die Besonderheiten von Eigen- und Landesbetrieben liegen darin, dass diese Einrichtungen wirtschaftlich gesondert nach den Regeln der kaufmännischen Doppik geführt werden. Hier stoßen handelsrechtliche Vorschriften zur Rechnungslegung und Verwaltungsvorschriften unmittelbar aufeinander. Damit dies nicht zu Schwierigkeiten führt, wurden eigene Vorschriften erlassen, die sich beispielsweise in der Eigenbetriebsverordnung wiederfinden.
Weitere gesetzliche Anforderungen
Die EigV setzt für Buchhaltung und Jahresabschluss auf den handelsrechtlichen Regelungen auf, definiert aber eigene Vorschriften, die sich auch auf den Jahresabschluss auswirken und zu Abweichungen gegenüber den handelsrechtlichen Vorschriften führen.
Für die Eigen- bzw. Landesbetriebe ist insbesondere neben weiteren zahlreichen Verwaltungsvorschriften auch die Landeshaushaltsordnung (LHO) zu beachten. Die LHO regelt in vielen Bereichen hauswirtschaftliches Handeln und Finanzierungsgrundsätze. Deshalb fließen diese hier auch in eine Jahresabschlussprüfung ein.
Als Auswirkung dieser Besonderheiten ist mit der Beauftragung einer Jahresabschlussprüfung an Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch eine erweiterte Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) durchzuführen. Diese Prüfung richtet sich nach einem speziellen Fragekatalog, für den ein eigener Prüfungsstandard geschaffen wurde. Darin sind zahlreiche Fragen zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und des Geschäftsführungsinstrumentariums festgelegt, die es vom Wirtschaftsprüfer zu beantworten und im Prüfungsbericht zu dokumentieren gilt.
Die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen orientieren sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten an dem grundsätzlichen Ablauf einer Jahresabschlussprüfung, den Sie auch hier nachlesen können:
Jahresabschlussprüfung von Unternehmen im Anteilsbesitz öffentlicher Gebietskörperschaften
Im Gegensatz zu Eigenbetrieben und Landesbetrieben sind hier rechtlich eigenständige Unternehmen mit Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge betraut. Bei diesen Unternehmen stehen die Gesellschaftsanteile in Mehrheitsbesitz einer öffentlichen Gebietskörperschaft (Landkreis oder Landesverwaltung), sie können aber auch bei einer kommunalen Verwaltung liegen.
Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit werden diese Unternehmen in der Regel in der Rechtsform einer GmbH, direkt nach den Vorgaben der übergeordneten öffentlichen Verwaltung, geführt. Die Ermessensspielräume im Geschäftsfeld und im äußeren Erscheinungsbild sind dadurch begrenzt. Weil diese Unternehmen festgelegte Aufgaben zu erfüllen haben, ist die Geschäftstätigkeit durch eine kontinuierliche Stetigkeit geprägt.
Enge Anbindung an öffentliche Haushalte
Da auch alle wirtschaftlichen und finanziellen Belange von der übergeordneten öffentlichen Verwaltung zu genehmigen sind und über die Verwendung von finanziellen Mitteln auch Rechenschaft abgelegt werden muss, limitieren diese Vorgaben die verbleibenden Handlungsspielräume der Geschäftsleitung. Häufig werden auch personelle Dispositionen in Form von Stellenplänen vorgegeben.
Für diese Unternehmen gelten zahlreiche Verwaltungsvorschriften oder werden in analoger Anwendung an öffentliche Verwaltungsvorschriften festgelegt. Auch die Landeshaushaltsordnung (LHO) ist regelmäßig zu beachten. Die LHO regelt in vielen Bereichen hauswirtschaftliches Handeln und auch Finanzierungsgrundsätze. Deshalb fließen auch diese in eine Wirtschaftsprüfung ein.
Eine Auswirkung dieser Besonderheiten ist die Beauftragung einer erweiterten Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG). Für die Wirtschaftsprüfung von Unternehmen im Anteilsbesitz öffentlicher Gebietskörperschaften ergeben sich weitere spezifische Charakteristika, die wir bereits an anderer Stelle dargestellt haben: Öffentliche Unternehmen
Jahresabschlussprüfungen orientieren sich, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von öffentlichen Unternehmen, an dem Ablauf einer Jahresabschlussprüfung, den Sie hier finden: