Prüfung gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen
Die Jahresabschlussprüfung gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen folgt eigenen Regeln. BerKon prüft Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften sowie kommunale und öffentliche Unternehmen, mit langjähriger Erfahrung, festem Ansprechpartner und klaren Abläufen.

Prüfung mit Verständnis für gemeinnützige und öffentliche Besonderheiten
Im Vordergrund von Jahresabschlussprüfungen für gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen stehen die Erfüllung gemeinnütziger Satzungszwecke oder öffentlicher und hoheitlicher Aufgaben, nicht die Gewinnerzielung. Organisation, Ausrichtung und Form der Geschäftstätigkeit unterscheiden sich dadurch deutlich von privaten Wirtschaftsunternehmen. Für die Prüfung sind langjährige Erfahrung und eine den Besonderheiten angemessene Herangehensweise entscheidend. Genau hier liegt der Schwerpunkt unserer Prüfungstätigkeit für gemeinnützige und öffentliche Auftraggeber in Potsdam, Berlin und der Region.
Welche Einrichtungen prüfen wir?
| Bereich | Typische Einrichtungen | Prüfungsschwerpunkt |
| Gemeinnützige Einrichtungen | Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbH (gGmbH), Wohlfahrtsverbände | Abgrenzung von Zuwendungen, Spenden und Zweckbetrieben; Rechenschaft über die Mittelverwendung |
| Kommunale Einrichtungen | Eigenbetriebe, Landesbetriebe | Doppik, Eigenbetriebsverordnung (EigV), Landeshaushaltsordnung (LHO) |
| Unternehmen im öffentlichen Anteilsbesitz | GmbH im Mehrheitsbesitz einer Gebietskörperschaft | Erweiterte Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), Anbindung an öffentliche Haushalte |
Jahresabschlussprüfung von gemeinnützigen Einrichtungen
Die Besonderheit der Jahresabschlussprüfung gemeinnütziger Einrichtungen liegt in der Ausrichtung auf den Satzungszweck. Die Erwirtschaftung von Gewinnen tritt dahinter zurück, daher auch der Begriff der Non-Profit-Organisationen. Gleichwohl stehen wirtschaftliche und finanzielle Fragestellungen im Vordergrund, denn ohne ausreichende Finanzierungsgrundlage sind die satzungsgemäßen Aufgaben nicht zu erfüllen. Häufigste Rechtsform ist dabei der Verein, geprüft werden ebenso Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften. Weitere Besonderheiten gemeinnütziger Organisationen stellen wir hier dar: Gemeinnützige Unternehmen.
Korrekte Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen
Im Fokus der Jahresabschlussprüfung gemeinnütziger Einrichtungen steht die Prüfung der Finanzierungsgrundlagen. Als wichtigste Finanzquellen kommen in Betracht:
- Zuwendungen: öffentliche oder private Fördermittel
- Spenden: einschließlich zweckgebundener Mittel
- Rücklagen: deren Bildung und Verwendung
- Erlöse aus Zweckbetrieben: regelmäßig durch hauptamtliche Mitarbeiter geprägt

Einnahmequellen müssen richtig zugeordnet werden
Da die Finanzierungsquellen sowohl für das jeweilige Jahr als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Projekte oder Zweckbetriebe abgegrenzt werden sollten, ist neben buchhalterischen Organisationsregelungen und einer entsprechenden Buchungssystematik auch eine Kostenstellenrechnung zu führen. Ohne akkurate Abgrenzungen können beispielsweise eventuelle Rückzahlungen von Zuwendungen oder Passivierung von noch nicht zweckentsprechend verausgabten Spenden nicht vorgenommen werden.
Die korrekte Behandlung von Erträgen und Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung gewinnt damit eine hohe Bedeutung. Eine entsprechende Auswertung ist damit für uns als Wirtschaftsprüfer ebenfalls Bestandteil einer Jahresabschlussprüfung, zumal hier auch steuerliche Aspekte eine große Bedeutung haben. In steuerlicher Hinsicht sind nicht nur Erträge und Aufwendungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und die damit entstehenden Ertragsteuern abzugrenzen. Darüber hinaus sind insbesondere auch die Versteuerung von Umsätzen (0, 7 oder 19%) und der Vorsteuerabzug, der sich nicht immer direkt zuordnen lässt, zu berücksichtigen.
Rechenschaftspflicht über Spenden und Zuwendungen
Der Vorstand eines Vereins trägt umfängliche Rechenschaftspflichten über den Umgang mit den ihm anvertrauten Finanzen. Die Jahresabschlussprüfung ist dafür ein wichtiges Instrument. Diese Rechenschaft schuldet die Geschäftsführung bzw. der Vorstand gegenüber einem ehrenamtlichen Präsidium oder Beirat ebenso wie gegenüber der jährlichen Mitgliederversammlung. Auch Öffentlichkeit und Zuwendungsgeber erwarten eine nachvollziehbare Rechenschaft über die erhaltenen und verwendeten Spenden und Fördermittel.
Die für das Vertrauen in ein gemeinnütziges Unternehmen äußerst wichtige Rechenschaftsfunktion kann am besten ein mit der Jahresabschlussprüfung betrauter Wirtschaftsprüfer vermitteln.
Ohne Erweiterung des Prüfungsauftrages ist zwar keine Prüfung von Fördermitteln vorgesehen und damit häufig auch keine spezifischen Prüfungshandlungen. Dennoch sind durch einen Wirtschaftsprüfer auch wichtige Abgrenzungsfragen zur Finanzierung abzudecken. Mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes (Testat) wird der Außenwelt signalisiert, dass die anvertrauten Mittel in Form von Zuwendungen und Spenden ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften in Buchhaltung und Jahresabschluss enthalten sind.
Auch wer als gemeinnützige Einrichtung ein Spendensiegel führen möchte, kommt an einer regelmäßigen Jahresabschlussprüfung in der Regel nicht vorbei. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Anforderungen für eine entsprechende Zertifizierung.
Für die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung bei gemeinnützigen Unternehmen oder Einrichtungen gibt es natürlich umfangreiche gesetzliche Bestimmungen und weitere einzuhaltende Vorschriften sowie generelle Abläufe zur Durchführung einer Abschlussprüfung. Die Durchführung orientiert sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten an dem Ablauf einer Jahresabschlussprüfung: Wie läuft eine Jahresabschlussprüfung ab?
Jahresabschlussprüfungen von kommunalen Einrichtungen
Alle öffentlichen Betriebe von kommunalen oder öffentlichen Verwaltungen unterliegen dem kommunalen Prüfungsamt bzw. dem Landesrechnungshof. Grundsätzlich sind entsprechende Prüfungen diesen vorbehalten. Allerdings werden regelmäßig auch Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen betraut. Deren Prüfungsberichte sind dann bei den vorgenannten Institutionen einzureichen.
Besonderheiten bei der Prüfung kommunaler Einrichtungen
Als Wirtschaftsprüfer von Eigenbetrieben und Landesbetrieben ergeben sich weitere spezifische Charakteristika, die wir bereits an anderer Stelle dargestellt haben. Zu diesen verweisen wir auch auf unsere Darstellung unter: Öffentliche Unternehmen.
Kommunale Eigenbetriebe oder Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige Bereiche einer kommunalen Verwaltung bzw. der Landesverwaltung. Die Mitarbeiter gehören der öffentlichen Verwaltung als Beamte oder öffentlich Angestellte an. Auch die Büroräume sind oftmals in öffentlichen Verwaltungsgebäuden integriert.
Die Besonderheiten von Eigen- und Landesbetrieben liegen darin, dass diese Einrichtungen wirtschaftlich gesondert nach den Regeln der kaufmännischen Doppik geführt werden. Hier stoßen handelsrechtliche Vorschriften zur Rechnungslegung und Verwaltungsvorschriften unmittelbar aufeinander. Damit dies nicht zu Schwierigkeiten führt, wurden eigene Vorschriften erlassen, die sich beispielsweise in der Eigenbetriebsverordnung wiederfinden.

Weitere gesetzliche Anforderungen
Die Eigenbetriebsverordnung setzt für Buchhaltung und Jahresabschluss auf den handelsrechtlichen Regelungen auf, definiert aber eigene Vorschriften. Diese wirken sich auf den Jahresabschluss aus und führen zu Abweichungen gegenüber den handelsrechtlichen Vorgaben. Für Eigen- und Landesbetriebe ist neben zahlreichen Verwaltungsvorschriften insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO) zu beachten. Die LHO regelt in vielen Bereichen das haushaltswirtschaftliche Handeln und die Finanzierungsgrundsätze und fließt damit unmittelbar in die Jahresabschlussprüfung ein.
Jahresabschlussprüfung öffentlicher Unternehmen und Gebietskörperschaften
Die Jahresabschlussprüfung öffentlicher Unternehmen betrifft rechtlich eigenständige Gesellschaften, die mit Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge betraut sind. Im Gegensatz zu Eigen- und Landesbetrieben stehen ihre Gesellschaftsanteile im Mehrheitsbesitz einer öffentlichen Gebietskörperschaft, etwa eines Landkreises, der Landesverwaltung oder einer kommunalen Verwaltung.
Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit werden diese Unternehmen in der Regel in der Rechtsform einer GmbH, direkt nach den Vorgaben der übergeordneten öffentlichen Verwaltung, geführt. Die Ermessensspielräume im Geschäftsfeld und im äußeren Erscheinungsbild sind dadurch begrenzt. Weil diese Unternehmen festgelegte Aufgaben zu erfüllen haben, ist die Geschäftstätigkeit durch eine kontinuierliche Stetigkeit geprägt.

Enge Anbindung an öffentliche Haushalte
Die enge Anbindung an öffentliche Haushalte begrenzt die Handlungsspielräume der Geschäftsleitung. Da alle wirtschaftlichen und finanziellen Belange von der übergeordneten öffentlichen Verwaltung zu genehmigen sind und über die Verwendung finanzieller Mittel Rechenschaft abzulegen ist, sind diese Vorgaben bei der Prüfung zu berücksichtigen. Häufig werden auch personelle Dispositionen über Stellenpläne vorgegeben.

Für diese Unternehmen gelten zahlreiche Verwaltungsvorschriften oder werden in analoger Anwendung an öffentliche Verwaltungsvorschriften festgelegt. Auch die Landeshaushaltsordnung (LHO) ist regelmäßig zu beachten. Die LHO regelt in vielen Bereichen hauswirtschaftliches Handeln und auch Finanzierungsgrundsätze. Dies ist von uns als Wirtschaftsprüfer gleichfalls zu berücksichtigen.
Eine Auswirkung dieser Besonderheiten ist die Beauftragung einer erweiterten Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG). Als Wirtschaftsprüfer von Unternehmen im Anteilsbesitz öffentlicher Gebietskörperschaften ergeben sich weitere spezifische Charakteristika, die wir bereits an anderer Stelle dargestellt haben: Öffentliche Unternehmen
Jahresabschlussprüfungen orientieren sich, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von öffentlichen Unternehmen, an dem Ablauf einer Jahresabschlussprüfung, den Sie hier finden: Wie läuft eine Jahresabschlussprüfung ab?
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Muss ein gemeinnütziger Verein seinen Jahresabschluss prüfen lassen?
Eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht für die meisten Vereine nicht, sie ergibt sich erst aus der Größe, der Rechtsform oder aus besonderen Anlässen. Viele Vereine und Stiftungen lassen ihren Jahresabschluss dennoch freiwillig prüfen, etwa weil die Satzung es vorsieht, Zuwendungsgeber es verlangen oder ein Spendensiegel angestrebt wird. Die Prüfung schafft dann Vertrauen gegenüber Mitgliedern, Förderern und Öffentlichkeit.

Welche Unterlagen benötigt der Wirtschaftsprüfer für die Prüfung?
Für die Jahresabschlussprüfung werden insbesondere der Jahresabschluss, die Finanzbuchhaltung mit Kostenstellenrechnung sowie Nachweise zu Zuwendungen, Spenden und Rücklagen benötigt. Bei gemeinnützigen Einrichtungen kommen Satzung und Mittelverwendungsnachweise hinzu, bei kommunalen und öffentlichen Einrichtungen die einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Je vollständiger und strukturierter die Unterlagen vorliegen, desto effizienter verläuft die Prüfung.

Wann ist eine erweiterte Prüfung nach § 53 HGrG erforderlich?
Eine erweiterte Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) kommt bei Unternehmen in Betracht, deren Anteile mehrheitlich im Besitz einer öffentlichen Gebietskörperschaft stehen. Sie geht über die reine Jahresabschlussprüfung hinaus und bezieht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Maßgeblich ist die Beauftragung durch die öffentliche Gebietskörperschaft.

Wovon hängen die Kosten einer Jahresabschlussprüfung ab?
Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität der Prüfung, etwa nach Größe der Einrichtung, Zahl der Finanzierungsquellen und Qualität der vorbereiteten Unterlagen. Eine gut geführte Buchhaltung mit klarer Kostenstellenrechnung verringert den Prüfungsaufwand. Wir stimmen den Umfang vorab transparent mit Ihnen ab, sodass Sie den Rahmen von Beginn an einschätzen können.

