Wirtschaftsprüfer in Potsdam
Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand sollte so aussehen, wie Sie es brauchen. Einfache, unkomplizierte Abläufe, gegenseitige Hilfestellungen, schnell und effizient und dennoch immer persönlich. Ein Anspruch, den wir uns bei jedem Prüfungsauftrag stellen. Dafür setzen wir aus über 35 Jahren Berufserfahrung gewonnene Kompetenz und volles Engagement ein.
Damit wir das bei jeder Jahresabschlussprüfung erreichen, arbeiten wir kontinuierlich daran, uns zu verbesseren. Unsere stetigen fachlichen Weiterqualifizierungen, der Einsatz eines Qualitätssicherungssystems und die volle IT-Nutzung mit Austausch von Dokumenten über unsere eigene BerKon-Cloud stellen sicher, dass wir unseren selbstgesteckten Ansprüchen genügen - und damit auch Ihren Erwartungen an uns.
Unser Leistungsspektrum in der Wirtschaftsprüfung ist auf mittelständische Unternehmen ausgerichtet.
Wirtschaftsprüfung im Mittelstand bedeutet erstmal Jahresabschlussprüfungen
Bei unserer Untergliederung zur Jahresabschlussprüfungen unterscheiden wir danach, ob diese gesetzlich verpflichtend sind, wie bei gesetzliche Jahresabschlussprüfungen oder ob sie aus anderen Gründen beauftragt werden, es sich also um freiwillige Jahresabschlussprüfungen handelt. Dazu veranschaulichen wir auch einfach verständlich, wann Gesellschaften prüfungspflichtig werden.
Die Jahresabschlussprüfungen von gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen nehmen bei uns auch einen besonderen Stellenwert ein. Wir arbeiten langjährig eng mit Wohlfahrtsverbänden und anderen Vereinen zusammen, genauso wie mit Kommunen und öffentlichen Betrieben.
Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand betrifft auch die Frage: Wie wird ein Jahresabschluss geprüft? Neben den Fragen und Antworten zur Wirtschaftsprüfung am Ende dieser Seite wollen wir hier einen Überblick vermitteln, wie eine Jahresabschlussprüfung in der Praxis durchgeführt wird.
Zur Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand gehören auch die Prüfung von Fördermitteln
Zur Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand gehört auch die Prüfung von Fördermitteln der verschiedensten Zuwendungsgeber. Die unterschiedlichsten Förderprogramme sind seit mehr als 20 Jahren ein fester Bestandteil unserer Kernkompetenzen.
Eine Spezialisierung von uns besteht in dem Bereich der Prüfung von EU-Audits Horizon 2020. Hier arbeiten wir in der Wirtschaftsprüfung langjährig mit vielen Universitäten und Forschungseinrichtungen zusammen. Dadurch haben unsere Prüfer exzellente Kenntnisse der im Detail doch recht komplexen Zuwendungsbestimmungen der EU. Mit diesen Kenntnissen sichern wir in jedem Einzelfall eine erfolgreiche Auditierung.
Die Prüfung von Fördermitteln, insbesondere auch von öffentlichen Förderungen, sind ein weites Tätigkeitsfeld unserer Wirtschaftsprüfung. Viele Unternehmen vertrauen hier auf unsere Expertise. Auch Projektförderungen, wenn sie einen gewissen Umfang überschreiten, werden von uns geprüft. Gleichwohl stehen wir auch gern als Berater zur Verfügung oder übernehmen auch die Erstellung von großen Verwendungsnachweisen.
Bei allen unseren Fördermittelprüfungen liegt der Fokus unserer Tätigkeit, Rechtssicherheit zu den verwendeten Mitteln herzustellen, damit es zu keinen Rückzahlungen oder anderen Problemen kommt.
Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand bedeutet auch Unternehmensbewertung
und Unternehmensberatung
Wirtschaftsprüfung im Mittelstand enthält auch die Bewertung von mittelgroßen Unternehmen im Rahmen einer Unternehmensbewertung. Hier kommt es in hohem Maße auf eine strukturierte und methodische Vorgehensweise an. Die Anforderungen an die Ermittlung des Unternehmenswertes im Ertragswertverfahren sind hoch und gerade bei mittelständischen Unternehmen liegt hier die Herausforderung, die Berechnung praktikabel und zu vertretbaren Honorarkosten durchzuführen.
Wirtschaftsprüfung im Mittelstand bedeutet für uns auch Unternehmensberatung von mittelständischen Unternehmen. Gleich ob wir eine Jahresabschlussprüfung, die Prüfung von Fördermitteln oder die Erstellung von Steuererklärungen vornehmen, kleinere Beratungen gehören für uns immer dazu - ohne zusätzliche Kosten. Wenn der Umfang und die Aufgabenstellungen jedoch umfangreich und auch speziell werden, dann führen wir auch gesonderte Beratungsaufträge honorarpflichtig durch.
Zehn häufige Fragen und Antworten zur Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand
Für jede Jahresabschlussprüfung, egal ob gesetzliche Jahresabschlussprüfung oder freiwillige Jahresabschlussprüfung ist ein Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) in der Gesellschafterversammlung für das betreffende Geschäftsjahr zu wählen. Besteht ein Aufsichtsrat, sollte dieser eine entsprechende Beschlussempfehlung fassen. Es kann auch festgelegt werden, dass der Aufsichtsratsvorsitzende den Abschlussprüfer beauftragt, ansonsten hat dies durch die Geschäftsführung zu erfolgen.
Für jede Jahresabschlussprüfung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem zu prüfenden Unternehmen und dem Abschlussprüfer zu schließen. Dies hat grundsätzlich jedes Jahr aufs Neue zu erfolgen. In dieser vertraglichen Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen für die Jahresabschlussprüfung festzulegen, da nicht alles im Handelsgesetzbuch geregelt ist.
Für Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand werden diese Rahmenbedingungen weitestgehend durch die Wirtschaftsprüferkammer vorgegeben, beispielsweise das alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, dass Auskunftspersonen vorhanden sein müssen, dass am Ende der Jahresabschlussprüfung durch die Geschäftsführung eine berufsübliche Vollständigkeitserklärung schriftlich abzugeben ist u.v.m.
Üblicherweise erfolgt die vertragliche Vereinbarung zur Jahresabschlussprüfung nach der Beauftragung durch die Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer antwortet hierauf mit einem Auftragsbestätigungsschreiben, welches neben dem Prüfungshonorar, den Prüfungsauftrag auch die o. g. Rahmenbedingen enthält. Lesen Sie auch hier: Wie wird ein Jahresabschluss geprüft?
Ein testierter Jahresabschluss bedeutet, dass der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand geprüft und ein Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Der Bestätigungsvermerk enthält in der Regel ein positives Prüfungsurteil, so dass sich Empfänger des Jahresabschlusses, z. B. Finanzinstitute, auf die Korrektheit des Jahresabschlusses verlassen können. Lesen Sie hierzu auch die Frage: Was ist ein Testat?
Wenn für einen Jahresabschluss, der der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegt (lesen Sie dazu auch: Wann ist eine Gesellschaft prüfungspflichtig?) keine entsprechende Jahresabschlussprüfung durchgeführt wurde, dann ist dieser Jahresabschluss nichtig.
Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt dazu, dass der Jahresabschluss nicht rechtmäßig durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden kann. Gleichfalls kann auch kein gültiger Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst werden. Wird dennoch eine Gewinnausschüttung vorgenommen, können diese von den Gesellschaftern wieder zurückverlangt werden. Steuerrechtlich liegt dann eine sog. „verdeckte Gewinnausschüttung“ vor mit entsprechenden unerfreulichen Konsequenzen.
Auch die vorgeschriebene Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger (eBanz) wird dann über kurz oder lang zu Bußgeldern führen, da prüfungspflichtige Unternehmen zusammen mit ihrem Jahresabschluss auch den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen haben. Lesen Sie hierzu auch die Frage: Was ist ein Testat?
Grundsätzlich bestehen keine Beschränkungen der Prüfungszeiträume. Nur bei Unternehmen im öffentlichen Interesse, also sehr großen Unternehmen wie beispielsweise Dax-Unternehmen, gibt es nunmehr eine gesetzliche Beschränkung auf 10 Jahre.
Eine weitere Beschränkung besteht bei öffentlichen Unternehmen. Es gibt hierzu zwar keine rechtlich verbindliche Handhabe, auch wenn manche sich auf die LHO (Landeshaushaltsordnung) berufen, aber in der Praxis wird regelmäßig nach fünf Jahren der Wirtschaftsprüfer gewechselt.
Für Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand gibt es keine Beschränkungen. Dies gilt auch, wenn der Wirtschaftsprüfer gleichzeitig die Steuerberatung durchführt.
Dann gibt es auch noch die Prüfungsdauer hinsichtlich einer einzelnen Jahresabschlussprüfung zu betrachten. Hier hören wir von neuen Mandanten, dass es bei manchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Monate dauern kann, bis endlich alles inkl. Prüfungbericht fertiggestellt wird.
Bei uns dauert die Fertigstellung einer Jahresabschlussprüfung 14 Tage.
Meinungsverschiedenheiten mit einem Abschlussprüfer können ganz unterschiedliche Ursachen haben. Als Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand führen Meinungsverschiedenheiten bei uns dazu, dass wir uns mit der Geschäftsführung und dem Rechnungswesen zusammensetzen und gemeinsam eine Lösung des Problems erarbeiten.
So sind aber leider nicht alle Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Manche Wirtschaftsprüfer beharren auf Ihren Standpunkt ohne auf die Verhältnisse des zu prüfenden Unternehmens einzugehen.
Grundsätzlich kann die Geschäftsführung den Abschlussprüfer nach der Beauftragung nicht mehr abberufen. Der Wirtschaftsprüfer seinerseits kann das Prüfungsmandat nur niederlegen, wenn er gravierende Beanstandungen erhebt, z. B. Unregelmäßigkeiten, falsche Auskunftserteilungen oder er seine Prüfung wegen ernsthaften Prüfungshindernissen nicht fortführen kann.
Sollte ein solcher Fall tatsächlich mal eintreten, wäre es für beide Seiten hilfreich, sich an die Wirtschaftsprüferkammer zu wenden. Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten kann auch eine Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer eingeholt werden.
Wer hier nicht mit „offiziellen“ Stellen zusammenarbeiten möchte, kann auch einen anderen kompetenten Wirtschaftsprüfer zurate ziehen, sich also eine Zweitmeinung einholen. Aus einem solchen Kontakt hat sich dann oft schon ein Kandidat für die zukünftigen Abschlussprüfung ergeben.
Ein Testat ist der häufig verwendete Begriff für einen Bestätigungsvermerk. Der Bestätigungsvermerk ist das abschließende Prüfungsurteil eines Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand für eine Jahresabschlussprüfung. Im Normalfall fällt ein Bestätigungsvermerk positiv aus.
Dieses positive Prüfungsergebnis ergibt sich nicht unbedingt daraus, dass alle aufgestellten Jahresabschlüsse perfekt sind, sondern, das Beanstandungen und Mängel während der Prüfung im gegenseitigen Einvernehmen gelöst, sprich korrigiert werden. Ähnlich wie bei einem Auto, dass beim ersten Mal den TÜV nicht besteht, kann man, nachdem alle Mängel in der Werkstatt beseitigt wurden, nochmals vorfahren und erhält dann die begehrte TÜV-Plakette.
Ein positiver oder, wie es richtig heißen müsste, uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bedeutet, dass der Jahresabschluss im Wesentlichen ein Bild der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sowie weitere rechtliche Vorschriften gewährleistet sind.
Ein Bestätigungsvermerk bietet damit eine weitgehende Sicherheit, dass sich die Adressaten oder Empfänger des Jahresabschlusses auf diesen verlassen können. Eine absolute Sicherheit kann jedoch auch ein Bestätigungsvermerk nicht vermitteln.
Ein Bestätigungsvermerk kann aber eingeschränkt werden, wenn einzelne Bestandteile des Jahresabschlusses nicht korrekt sind oder er kann auch versagt werden, d. h. es wird kein Bestätigungsvermerk erteilt. In diesen Fällen müssten dann aber gravierende Beanstandungen vorliegen, die das zu prüfende Unternehmen nicht beseitigt hat.
Grundsätzlich erstellen Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand auch Jahresabschlüsse für Ihre Mandanten. Allerdings darf dies nicht bei Mandaten erfolgen, für die auch gleichzeitig eine Jahresabschlussprüfung durchgeführt wird. Hier gilt ein absolutes Erstellungsverbot und für ein solches Mandat darf auch nicht die Finanzbuchhaltung übernommen werden.
Ein Wirtschaftsprüfer der bei der Erstellung des Jahresabschlusses hilft, den er dann prüft, darf die Prüfung nicht zu Ende führen und darf kein Bestätigungsvermerk erteilen. Dies würde gegen das sog. Selbstprüfungsverbot verstoßen und auch die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers in Frage stellen.
Es ist allerdings zulässig, dass ein Wirtschaftsprüfer bei einer Jahresabschlussprüfung Fragen zur Aufstellung des Jahresabschlusses beantwortet, insbesondere auch vor der eigentlichen Aufstellung selbst. Allerdings haben die Antworten hierzu allgemeingültig zu erfolgen, wie z. B. grundlegende Bilanzierungsfragen und dürfen nicht konkrete Lösung von Einzelfällen beinhalten. Bei einer bereits erfolgten Vorlage eines Jahresabschlusses kann und muss der Prüfer jedoch Beanstandungen treffen und hat in Form einer „Vorschlagsliste für Nachbuchungen“ auch Empfehlungen zur Lösung der Beanstandung zu geben.
Als grundsätzlich zulässig wird auch eingeschätzt, dass Wirtschaftsprüfer, die einen Vorjahresabschluss erstellt haben, im folgenden Jahr den Folgeabschluss prüfen dürfen, da sie hier nicht gegen das Selbstprüfungsverbot verstoßen. Auch die reine abrechnungstechnische Abwicklung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden nicht als Verstoß gegen das Selbstprüfungsgebot gewertet. Ebenso ist auch die Übernahme der Steuerberatung für Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand unproblematisch, also erlaubt.
Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand unterliegen grundsätzlich erst einmal der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Allerdings sind fast 90 % Prozent der „kleinen“ Wirtschaftsprüfer mehr oder weniger nicht mehr betroffen, da sie keine gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen mehr durchführen dürfen.
Dieses "2-Klassen-System" resultiert daher, weil sie aufgrund der sehr strengen und hohen Anforderungen nicht mehr am berufsständischen Qualitätskontrollverfahren teilnehmen können. Hier haben die großen "Big4" der Wirtschaftsprüfung dafür gesorgt, dass "kleine" Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außen vor bleiben.
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die auch gesetzliche Abschlussprüfungen vornehmen dürfen, haben sich in regelmäßigen Abständen dem vorgenannten strengen Qualitätskontrollverfahren zu unterziehen.
Dazu müssen Sie einen entsprechenden Wirtschaftsprüferkollegen mit einer besonderen Qualifikation und Zulassung über die Wirtschaftsprüferkammer bestellen, der das Qualitätssicherungssystem in der Kanzlei und auch für einzelne Prüfungsaufträge prüft. Wird diese Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, droht der Entzug der Zulassung, weiterhin gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu dürfen.
Ein Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand kann im gleichen Umfang Steuerberatung vornehmen wie ein Steuerberater.
Ob ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatung macht sollte hauptsächlich von der entsprechenden Fachkompetenz und Berufserfahrung abhängen. Wenn jemand wie wir über 35 Jahre steuerliche Beratung für seine Mandanten durchführt, stellt sich diese Frage nicht mehr.
Für unsere Mandanten spielt der Berufstitel ohnehin keine Rolle bzw. man kann auch gar nicht verhindern, wenn man als Wirtschaftsprüfer mit „Steuerberater“ angesprochen wird (viele kennen auch gar nicht den Unterschied). Jedenfalls ist Wirtschaftsprüfer eine sehr deutliche Höherqualifizierung und schließt den "Steuerberater" mit ein.
Als Wirtschaftsprüfer Steuerberatung zu machen ist weit verbreitet, da mit dem Prüfungsauftrag auch regelmäßig der Auftrag für die Erstellung der Steuererklärungen und die Vertretung gegenüber Finanzämter einhergeht.
Nicht selten ist ein Wirtschaftsprüfer sogar der bessere „Steuerberater“, weil wir Wirtschaftsprüfer gerade bei anspruchsvollen Aufgabestellungen, wie beispielsweise Steueroptimierung oder Planung der Unternehmensnachfolge aufgrund unserer Arbeitsweise in der Wirtschaftsprüfung viel umfassender und systematischer vorgehen. Wir achten auch viel mehr auf den rechtlich-wirtschaftlichen Gesamtkontext in dem ein Unternehmen steht, als ein Steuerberater, der hauptsächlich steuerliche Einzelfragen löst.