Wirtschaftsprüfer in Potsdam

Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand sollte so aussehen, wie Sie es brauchen. Einfache, unkomplizierte Abläufe, Hilfestellungen als Team, Beratung, erfahrende Ansprechpartner mit schnellen Reaktionen und dennoch immer persönlich. Ein Anspruch, den wir uns bei jedem Prüfungsauftrag stellen. Dafür setzen wir in unserer Kanzlei in Potsdam auf in über 35 Jahren Berufserfahrung gewonnene Kompetenz.

Damit wir das bei jeder Jahresabschlussprüfung erreichen, arbeiten wir hier in Potsdam kontinuierlich daran, uns zu verbesseren. Unsere stetigen fachlichen Weiterqualifizierungen, der Einsatz eines Qualitätssicherungssystems und die volle IT-Nutzung mit Austausch von Dokumenten über unsere Cloud stellen sicher, dass wir unseren selbstgesteckten Ansprüchen genügen - und damit auch Ihren Erwartungen an uns.

Mit unserer Kompetenz und unserem Leistungsspektrum in der Wirtschaftsprüfung Potsdam sind wir ein erfahrender Partner für Ihr mittelständisches Unternehmen.

Inhaltsverzeichnis
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    Wirtschaftsprüfer Potsdam
    Tatkräftige Unterstützung
    für Ihr Unternehmen

    Wirtschaftsprüfung im Mittelstand bedeutet erstmal Jahresabschlussprüfungen

    Bei unserer Untergliederung zur Jahresabschlussprüfungen unterscheiden wir danach, ob diese gesetzlich verpflichtend sind, wie bei gesetzliche Jahresabschlussprüfungen oder ob sie aus anderen Gründen beauftragt werden, es sich also um freiwillige Jahresabschlussprüfungen handelt. Dazu veranschaulichen wir auch einfach verständlich, wann Gesellschaften prüfungspflichtig werden.

    Die Jahresabschlussprüfungen von gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen nehmen bei uns auch einen besonderen Stellenwert hier in Potsdam ein. Wir arbeiten langjährig eng mit Wohlfahrtsverbänden und anderen Vereinen zusammen, genauso wie mit Kommunen und öffentlichen Betrieben.

    Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand betrifft auch die Frage: Wie wird ein Jahresabschluss geprüft? Neben den Fragen und Antworten zur Wirtschaftsprüfung am Ende dieser Seite wollen wir hier einen Überblick vermitteln, wie eine Jahresabschlussprüfung in der Praxis durchgeführt wird.

    Wie Sie sich auch immer entscheiden: mit uns haben Sie stets einen kompetenten Ansprechpartner an Ihrer Seite und einen excellenten Service.

    Für Sie wichtig ist natürlich auch die Frage nach dem Prüfungshonorar. Wie sich das Prüfungshonorar ermittelt und welche "Stellschrauben" es hier gibt, haben wir ausführlich hier erläutert:

    Zur Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand gehören auch die Prüfung von Fördermitteln

    Zur Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand gehört auch die Prüfung von Fördermitteln der verschiedensten Zuwendungsgeber. Die unterschiedlichsten Förderprogramme sind seit mehr als  20 Jahren ein fester Bestandteil unserer Kernkompetenzen. Erfahrende Prüfer stehen Ihnen bei uns zur Verfügung. Gleichzeitig arbeiten wir in allen Bereichen digital.

    Eine Spezialisierung von uns besteht in dem Bereich der Prüfung von EU-Audits Horizon 2020. Hier arbeiten wir als Kanzlei in der Wirtschaftsprüfung langjährig mit vielen Universitäten und Forschungseinrichtungen zusammen. Dadurch haben unsere Prüfer exzellente Kenntnisse der im Detail doch recht komplexen Zuwendungsbestimmungen der EU. Mit diesen Kenntnissen sichern wir in jedem Einzelfall eine erfolgreiche und kompetente Auditierung aus Potsdam.

    Die Prüfung von Fördermitteln, insbesondere auch von öffentlichen Förderungen, sind ein weites Tätigkeitsfeld unserer Wirtschaftsprüfung aus Potsdam. Viele Unternehmen vertrauen hier auf unsere Expertise und Erfahrung. Auch Projektförderungen, wenn sie einen gewissen Umfang überschreiten, werden von uns geprüft. Gleichwohl stehen wir auch gern als erfahrender Berater zur Verfügung oder übernehmen auch die Erstellung von großen Verwendungsnachweisen.

    Bei allen unseren Fördermittelprüfungen liegt der Fokus unserer Tätigkeit, Rechtssicherheit zu den verwendeten Mitteln herzustellen, damit es zu keinen Rückzahlungen oder anderen Problemen kommt. Dabei arbeiten wir mit Ihren Mitarbeitern als gemeinsames Team zusammen.

    Und wir stehen Ihnen als Partner im Rahmen unseres Service selbstverständlich auch für Beratung zur Verfügung. Wir arbeiten vollständig digital und können mit Ihnen stets über E-Mail, Chat und Video-Call in Kontakt kommen.

    Wirtschaftsprüfung Potsdam
    Vielseitige Wirtschaftsprüfung erfordert
    regelmäßige Weiterqualifizierungen

    Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand bedeutet auch Unternehmensbewertung
    und Unternehmensberatung

    Wirtschaftsprüfung im Mittelstand enthält auch die Bewertung von mittelgroßen Unternehmen im Rahmen einer Unternehmensbewertung. Hier kommt es in hohem Maße auf eine strukturierte und methodische Vorgehensweise an. Die Anforderungen an die Ermittlung des Unternehmenswertes im Ertragswertverfahren sind hoch und gerade bei mittelständischen Unternehmen liegt hier die Herausforderung, die Berechnung praktikabel und zu vertretbaren Honorarkosten durchzuführen.

    Wirtschaftsprüfung im Mittelstand bedeutet für uns auch Unternehmensberatung von mittelständischen Unternehmen. Gleich ob wir eine Jahresabschlussprüfung, die Prüfung von Fördermitteln oder die Erstellung von Steuererklärungen vornehmen, kleinere Beratungen gehören für uns immer dazu - ohne zusätzliche Kosten. Wenn der Umfang und die Aufgabenstellungen jedoch umfangreich und auch speziell werden, dann führen wir auch gesonderte Beratungsaufträge honorarpflichtig durch.

    FAQ: Zehn häufige Fragen und Antworten zur Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand

    Für jede Jahresabschlussprüfung, egal ob gesetzliche Jahresabschlussprüfung oder freiwillige Jahresabschlussprüfung ist ein Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) in der Gesellschafterversammlung für das betreffende Geschäftsjahr zu wählen. Besteht ein Aufsichtsrat, sollte dieser eine entsprechende Beschlussempfehlung fassen. Es kann auch festgelegt werden, dass der Aufsichtsratsvorsitzende den Abschlussprüfer beauftragt, ansonsten hat dies durch die Geschäftsführung zu erfolgen.

    Für jede Jahresabschlussprüfung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem zu prüfenden Unternehmen und dem Abschlussprüfer zu schließen. Dies hat grundsätzlich jedes Jahr aufs Neue zu erfolgen. In dieser vertraglichen Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen für die Jahresabschlussprüfung festzulegen, da nicht alles im Handelsgesetzbuch geregelt ist.

    Für Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand werden diese Rahmenbedingungen weitestgehend durch die Wirtschaftsprüferkammer vorgegeben, beispielsweise das alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, dass Auskunftspersonen vorhanden sein müssen, dass am Ende der Jahresabschlussprüfung durch die Geschäftsführung eine berufsübliche Vollständigkeitserklärung schriftlich abzugeben ist u.v.m.

    Üblicherweise erfolgt die vertragliche Vereinbarung zur Jahresabschlussprüfung nach der Beauftragung durch die Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer antwortet hierauf mit einem Auftragsbestätigungsschreiben, welches neben dem Prüfungshonorar, den Prüfungsauftrag auch die o. g. Rahmenbedingen enthält. Lesen Sie auch hier: Wie wird ein Jahresabschluss geprüft?

    Ein testierter Jahresabschluss bedeutet, dass der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und ein Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Der Bestätigungsvermerk enthält in der Regel ein positives Prüfungsurteil, so dass sich Empfänger des Jahresabschlusses, z. B. Finanzinstitute, auf die Korrektheit des Jahresabschlusses verlassen können. Lesen Sie hierzu auch die Frage: Was ist ein Testat?

    Wenn für einen Jahresabschluss, der der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegt (lesen Sie dazu auch: Wann ist eine Gesellschaft prüfungspflichtig?) keine entsprechende Jahresabschlussprüfung durchgeführt wurde, dann ist dieser Jahresabschluss nichtig.

    Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt dazu, dass der Jahresabschluss nicht rechtmäßig durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden kann. Gleichfalls kann auch kein gültiger Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst werden. Wird dennoch eine Gewinnausschüttung vorgenommen, können diese von den Gesellschaftern wieder zurückverlangt werden. Steuerrechtlich liegt dann eine sog. „verdeckte Gewinnausschüttung“ vor mit entsprechenden unerfreulichen Konsequenzen.

    Auch die vorgeschriebene Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger (eBanz) wird dann über kurz oder lang zu Bußgeldern führen, da prüfungspflichtige Unternehmen zusammen mit ihrem Jahresabschluss auch den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen haben. Lesen Sie hierzu auch die Frage: Was ist ein Testat?

    Grundsätzlich bestehen keine Beschränkungen der Prüfungszeiträume. Nur bei Unternehmen im öffentlichen Interesse, (z. B. Dax-Unternehmen), gibt es eine gesetzliche Beschränkung.

    Eine weitere Beschränkung besteht bei öffentlichen Unternehmen. Es gibt hierzu zwar keine rechtlich verbindliche Handhabe, auch wenn manche sich auf die LHO (Landeshaushaltsordnung) berufen, aber in der Praxis wird regelmäßig nach fünf Jahren der Wirtschaftsprüfer gewechselt.

    Für Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand gibt es keine Beschränkungen. Dies gilt auch, wenn der Wirtschaftsprüfer gleichzeitig die Steuerberatung durchführt.

     

    Meinungsverschiedenheiten mit einem Abschlussprüfer können ganz unterschiedliche Ursachen haben. Als Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand führen Meinungsverschiedenheiten bei uns dazu, dass wir uns mit der Geschäftsführung und dem Rechnungswesen zusammensetzen und gemeinsam eine Lösung des Problems erarbeiten.

    So sind aber leider nicht alle Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aufgestellt. Manche Wirtschaftsprüfer beharren auf Ihren Standpunkt ohne ausreichend auf die Verhältnisse des zu prüfenden Unternehmens einzugehen.

    Grundsätzlich kann die Geschäftsführung den Abschlussprüfer nach der Beauftragung nicht mehr abberufen. Der Wirtschaftsprüfer seinerseits kann das Prüfungsmandat nur niederlegen, wenn er gravierende Beanstandungen erhebt, z. B. Unregelmäßigkeiten, falsche Auskunftserteilungen oder er seine Prüfung wegen ernsthaften Prüfungshindernissen nicht fortführen kann.

    Sollte ein solcher Fall tatsächlich mal eintreten, wäre es für beide Seiten hilfreich, sich an die Wirtschaftsprüferkammer zu wenden. Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten kann auch eine Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer eingeholt werden.

    Wer hier nicht mit „offiziellen“ Stellen zusammenarbeiten möchte, kann auch einen anderen kompetenten Wirtschaftsprüfer zurate ziehen, sich also eine Zweitmeinung einholen. Aus einem solchen Kontakt hat sich dann oft schon ein Kandidat für die zukünftigen Abschlussprüfung ergeben.

    Ein Testat ist der häufig verwendete Begriff für einen Bestätigungsvermerk. Der Bestätigungsvermerk ist das abschließende Prüfungsurteil eines Wirtschaftsprüfer zu einem Jahresabschluss. Im Normalfall fällt ein Bestätigungsvermerk positiv aus.

    Dieses positive Prüfungsergebnis ergibt sich nicht unbedingt daraus, dass alle aufgestellten Jahresabschlüsse perfekt sind, sondern, das Beanstandungen und Mängel während der Prüfung im gegenseitigen Einvernehmen gelöst, sprich korrigiert werden. Ähnlich wie bei einem Auto, dass beim ersten Mal den TÜV nicht besteht, kann man, nachdem alle Mängel in der Werkstatt beseitigt wurden, nochmals vorfahren und erhält dann die begehrte TÜV-Plakette.

    Ein positiver oder, wie es richtig heißen müsste, uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, bedeutet, dass der Jahresabschluss im Wesentlichen "ein Bild der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sowie weitere rechtliche Vorschriften gewährleistet". Auf Deutsch: Gesetzliche Regelungen wurden eingehalten und die durch den Jahresabschluss vermittelte Aussage ist korrekt. Es ist aber zulässig, dass kleine Beanstandungen oder Mängel/Fehler ohne eine Auswirkung noch vorliegen können.

    Ein Bestätigungsvermerk bietet damit eine weitgehende Sicherheit, dass sich die Adressaten oder Empfänger des Jahresabschlusses auf diesen verlassen können. Eine absolute Sicherheit kann jedoch auch ein Bestätigungsvermerk nicht vermitteln, weil ja nicht alles geprüft werden kann. Eine Prüfung erstreckt sich regelmäßig nur auf wesentliche Positionen und dies in Form von Stichproben.

    Ein Bestätigungsvermerk kann aber eingeschränkt werden, wenn einzelne Bestandteile des Jahresabschlusses in größeren Umfang nicht korrekt sind oder er kann auch versagt werden, d. h. es wird kein Prüfungsergebnis erteilt. In diesen Fällen müssten dann aber gravierende Beanstandungen vorliegen, die das zu prüfende Unternehmen nicht beseitigt hat.

    Grundsätzlich erstellen Wirtschaftsprüfer auch Jahresabschlüsse für Ihre Mandanten. Allerdings darf dies nicht bei Mandaten erfolgen, für die auch gleichzeitig eine Jahresabschlussprüfung durchgeführt wird. Hier gilt ein absolutes Erstellungsverbot und für ein solches Mandat darf auch nicht die Finanzbuchhaltung übernommen werden.

    Ein Wirtschaftsprüfer der bei der Erstellung des Jahresabschlusses hilft, den er dann prüfen soll, darf die Prüfung nicht durchführen und darf keinen Bestätigungsvermerk erteilen. Dies würde gegen das sog. Selbstprüfungsverbot verstoßen und auch die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers in Frage stellen.

    Es ist allerdings zulässig, dass ein Wirtschaftsprüfer bei einer Jahresabschlussprüfung bilanzrechtliche Fragen zur Aufstellung des Jahresabschlusses beantwortet, insbesondere auch vor der eigentlichen Aufstellung selbst. Allerdings haben die Antworten hierzu allgemeingültig zu erfolgen, wie z. B. grundlegende Bilanzierungsfragen und dürfen nicht konkrete Lösung von Einzelfällen vorgeben. Bei einer bereits erfolgten Vorlage eines Jahresabschlusses kann und muss der Prüfer jedoch Beanstandungen treffen und hat in Form einer „Vorschlagsliste für Nachbuchungen“ auch Empfehlungen zur Lösung der Beanstandung zu geben.

    Zulässig ist auch, dass Wirtschaftsprüfer, die einen Vorjahresabschluss erstellt haben, im folgenden Jahr den Folgeabschluss prüfen dürfen, da sie hier nicht gegen das Selbstprüfungsverbot verstoßen. Auch die reine abrechnungstechnische Abwicklung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden nicht als Verstoß gegen das Selbstprüfungsgebot gewertet. Ebenso ist auch die Übernahme der Steuerberatung für Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand unproblematisch, also erlaubt.

    Wirtschaftsprüfer  unterliegen grundsätzlich erst einmal der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Allerdings sind fast 80 % Prozent der „kleinen“ Wirtschaftsprüfer mehr oder weniger nicht mehr betroffen, da sie keine gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen mehr durchführen dürfen.

    Dieses "2-Klassen-System" resultiert daher, weil viele Wirtschaftsprüferkollegen aufgrund der sehr strengen und hohen Anforderungen des Berufsstands nicht mehr am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen. Hier haben die großen "Big4" der Wirtschaftsprüfung dafür gesorgt, dass "kleine" Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zunehmend außen vor bleiben.

    Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die auch gesetzliche Abschlussprüfungen vornehmen dürfen, haben sich in regelmäßigen Abständen dem vorgenannten strengen Qualitätskontrollverfahren zu unterziehen.

    Dazu müssen Sie einen entsprechenden Wirtschaftsprüferkollegen mit einer besonderen Qualifikation und Zulassung über die Wirtschaftsprüferkammer bestellen, der das Qualitätssicherungssystem in der Kanzlei und auch für einzelne Prüfungsaufträge prüft. Wird diese Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, droht der Entzug der Zulassung, weiterhin gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu dürfen.

    Wir haben bei uns ein Qualitätssicherungsstem eingerichtet und unterziehen uns regelmäßig diesen Kontrollen. Deshalb sind wir als gesetzlicher Abschlussprüfer zugelassen.

    Ein Wirtschaftsprüfer kann im gleichen Umfang Steuerberatung vornehmen wie ein Steuerberater.

    Ob ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatung macht, sollte hauptsächlich von der entsprechenden Fachkompetenz und Berufserfahrung abhängen. Wenn jemand wie wir über 35 Jahre steuerliche Beratung für seine Mandanten durchführt, stellt sich diese Frage nicht.

    Für unsere Mandanten spielt der Berufstitel ohnehin keine Rolle bzw. man kann auch gar nicht verhindern, wenn man als Wirtschaftsprüfer mit „Steuerberater“ angesprochen wird (viele kennen auch gar nicht den Unterschied). Jedenfalls ist Wirtschaftsprüfer eine sehr deutliche Höherqualifizierung und schließt den "Steuerberater" mit ein.

    Als Wirtschaftsprüfer Steuerberatung zu machen ist weit verbreitet, da mit dem Prüfungsauftrag auch regelmäßig der Auftrag für die Erstellung der Steuererklärungen und die Vertretung gegenüber Finanzämter einhergeht.

    Nicht selten ist ein Wirtschaftsprüfer sogar der bessere „Steuerberater“, weil wir Wirtschaftsprüfer gerade bei anspruchsvollen Aufgabestellungen, wie beispielsweise Steueroptimierung oder Planung der Unternehmensnachfolge aufgrund unserer Arbeitsweise in der Wirtschaftsprüfung viel umfassender und systematischer vorgehen. Wir achten auch viel mehr auf den rechtlich-wirtschaftlichen Gesamtkontext, in dem ein Unternehmen steht.

    Schloss Sanssouci in Potsdam
    Potsdam ist einmalig, und einmalig sind auch Sie mit Ihrem
    Unternehmen für uns als Wirtschaftsprüfer.

    Beratung für Ihr Unternehmen inbegriffen

    Wir prüfen nicht nur kompetent, sondern beraten Sie auch gerne in Fragen der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategie und analysieren die operativen Prozesse in Ihrem Unternehmen. So können Verbesserungspotentiale aufgezeigt werden. Die im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse eignen sich vorzüglich, um Ihnen aus der Sichtweise eines Wirtschaftsprüfers „von außen“ ein Feedback zum Unternehmen geben zu können.

    Gerne sprechen wir mit Ihnen über die Einblicke, die unser Team in Ihr Unternehmen bekommen durften, auchh über Auffälligkeiten und die Besonderheiten. Machen Sie sich unsere 35-jährige Berufserfahrung und die hervorragenden Fachkenntnisse zunutze. Die häufig gestellte Frage „Wie machen andere das?“ können wir leicht beantworten. Wir haben viele Firmen über lange Zeiträume begleitet. Auch die Tatsache, dass wir als Kanzlei selbst Unternehmer in Potsdam sind, vervielfältigt die Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre Vorhaben. Überzeugen Sie sich von unseren Leistungen in einem vertraulichen Gespräch in Potsdam von einem Unternehmer-Wirtschaftsprüfer mit Ihrer Geschäftsführung.

     

    Rufen Sie uns gerne in Potsdam an und vereinbaren einen Termin mit unserem Wirtschaftsprüfer bei Ihnen im Unternehmen; selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich. Ganz herzlich laden wir Sie auch zu uns in die Kanzlei nach Potsdam ein.

    Schloss Sanssouci in Potsdam mit Schriftzug "ohne Sorgen"
    Sans Souci: Wirtschaftsprüfung ohne Sorgen.