Freiwillige Jahresabschlussprüfung für Unternehmen
Jede freiwillige Jahresabschlussprüfung ist für uns eine individuelle Einzelleistung. Als Wirtschaftsprüfer haben wir den Anspruch die besonderen Gegebenheiten jedes geprüften Unternehmens zu berücksichtigen; von der kleinen GmbH bis zum Mittelständler in Potsdam, Berlin und der Region.

Anhand folgender Fragenkreise möchten wir Ihnen unsere Expertise näherbringen:
Eine weitere wichtige Frage ist auch, wie sich das Prüfungshonorar gestaltet. Dazu haben wir hier ausführlich unsere Honorargrundsätze dargestellt: Wie hoch ist das Prüfungshonorar für einen Jahresabschluss?
Welche Gründe gibt es, einen Jahresabschluss freiwillig prüfen zu lassen?
Je nach Unternehmenssituation gibt es zahlreiche Gründe, einen Jahresabschluss freiwillig prüfen zu lassen. Die häufigsten Anlässe für eine freiwillige Jahresabschlussprüfung sind:
- Mehrere Gesellschafter: Sind mehrere Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, möchten alle Beteiligten Rechtssicherheit über den Jahresabschluss erlangen.
- Konzernstrukturen ohne Innenrevision: Verfügt eine Muttergesellschaft über keine eigene Innenrevision, schafft die Prüfung Sicherheit über die Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen.
- Neuer Gesellschafter oder Investor: Beteiligt sich ein neuer Gesellschafter oder Investor, bietet die Jahresabschlussprüfung ein hohes Maß an Rechtssicherheit über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft.
- Vorgaben in der Satzung: Häufig ist in der Satzung eines Unternehmens oder Vereins verankert, dass eine Wirtschaftsprüfung durchzuführen ist. Dies gilt typischerweise für gemeinnützige Unternehmen und oft auch für kleine GmbHs.
Rechtliche und finanzielle Gründe
Aus rechtlichen Gründen und insoweit streng genommen nicht mehr ganz so freiwillig, besteht die Notwendigkeit zu Jahresabschlussprüfungen bei Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln. Denn ohne das Testat von einem Wirtschaftsprüfer kann eine Eintragung beim Handelsregister nicht erfolgen.
Dies betrifft auch andere Fälle, wie etwa die Erhöhung des Stammkapitals aus Sacheinlagen. Ein anderer Fall liegt vor, wenn die Anteile einer Gesellschaft als Tochterunternehmen auf eine andere Gesellschaft (steuerfrei) übertragen werden sollen.
Einer der häufigsten Anlässe für die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers ist die Unternehmensfinanzierung. Typische Fälle sind kleine GmbHs mit hohem Kapitaleinsatz, etwa eine Spedition mit großem Fuhrpark. Ein testierter Jahresabschluss macht den Weg für eine Finanzierung frei und kann zugleich die Finanzierungskosten senken.
| Anlass | Hintergrund |
| Stammkapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln | Eintragung ins Handelsregister nur mit Testat eines Wirtschaftsprüfers möglich |
| Stammkapitalerhöhung aus Sacheinlagen | Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage |
| Steuerfreie Anteilsübertragung | Übertragung von Tochteranteilen auf eine andere Gesellschaft |
| Unternehmensfinanzierung | Testierter Jahresabschluss ebnet den Weg zur Finanzierung und kann Finanzierungskosten senken |
Diese Anlässe treten in der Praxis häufig kombiniert auf, etwa wenn eine Finanzierung mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters zusammenfällt.
Welche Unterschiede gibt es zwischen freiwilligen Jahresabschlussprüfungen und gesetzlichen Pflichtprüfungen?
Eine Kapitalgesellschaft ist prüfungspflichtig, sobald sie die Größenmerkmale des § 267 HGB überschreitet (siehe Gesetzliche Jahresabschlussprüfung). Der wesentliche Unterschied zwischen freiwilliger und gesetzlicher Prüfung ergibt sich daher zunächst aus der Unternehmensgröße. Die folgende Übersicht stellt beide Prüfungsformen gegenüber:
| Merkmal | Freiwillige Prüfung | Gesetzliche Pflichtprüfung |
| Rechtsgrundlage | Keine gesetzliche Pflicht (HGB) | § 267 HGB bei Überschreiten der Größenmerkmale |
| Aufstellung Jahresabschluss | Vereinfachungen möglich (verkürzte Bilanz/GuV, kein Lagebericht) | Vollständige Aufstellung erforderlich |
| Offenlegung | Verkürzte Bilanz und Anhang im Bundesanzeiger | Umfassende Offenlegung |
| Prüfungsumfang | Reduzierbar / frei vereinbar | Gesetzlich festgelegt |
| Prüfungsergebnis | Testat oder Prüfungsbescheinigung | Bestätigungsvermerk (Testat) |
| Honorar | Regelmäßig günstiger | Höher durch größeren Umfang |
Vereinfachungen beim Jahresabschluss
Bei nicht-prüfungspflichtigen Unternehmen gibt es deutliche Vereinfachungen bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung dürfen gekürzt werden, im Anhang entfallen zahlreiche Pflichtangaben, und ein Lagebericht ist nicht erforderlich.
Bei der Offenlegung genügen die verkürzte Bilanz und der verkürzte Anhang im elektronischen Bundesanzeiger; Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Bestätigungsvermerk müssen nicht veröffentlicht werden.
Durch die geringeren gesetzlichen Anforderungen und die kleinere Unternehmensgröße reduziert sich auch der Prüfungsumfang. Der Arbeitsaufwand für den Wirtschaftsprüfer sinkt, sodass die Honorare regelmäßig günstiger ausfallen als bei einer Pflichtprüfung. Wie eine Prüfung konkret abläuft, zeigen wir hier im Detail.

Was macht den Unterschied?
Prüfung auch ohne externe Erstellung
Verfügt das Unternehmen über einen versierten Buchhalter, muss der Jahresabschluss nicht zwingend durch ein externes Steuerbüro erstellt werden. Werden zahlreiche Bilanzierungsfragen im Vorfeld geklärt, kann eine externe Erstellung entbehrlich werden. Die dadurch eingesparten Kosten lassen sich für eine freiwillige Abschlussprüfung verwenden, was einen deutlich höheren Nutzen bringt.
Das hat jedoch Grenzen: Auch bei einer freiwilligen Prüfung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, sie werden nun freiwillig angewandt, jedenfalls dann, wenn ein Bestätigungsvermerk („Testat") gewünscht wird.
Welchen Wirtschaftsprüfer nehmen?
Ein Unterschied bei freiwilligen Jahresabschlussprüfungen betrifft auch den Wirtschaftsprüfer selbst. Freiwillige Jahresabschlussprüfungen können auch von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden, die sich keiner berufsständischen Qualitätskontrollprüfung (Zertifizierung) unterziehen.
Diese Prüfer haben damit die Zulassung verloren, gesetzliche Pflichtprüfungen durchzuführen. Oft handelt es sich um Wirtschaftsprüfer, die zwar die Berufsbezeichnung führen, aber überwiegend als Steuerberater tätig sind und sich den hohen Anforderungen an gesetzliche Abschlussprüfer nicht unterziehen.

Unterliegt Ihr Wirtschaftsprüfer Qualitätskontrollprüfungen?
Insbesondere Unternehmen, die an der Grenze zur Prüfungspflicht stehen oder durch ihre Entwicklung absehbar „hineinwachsen", sollten gleich einen zertifizierten Wirtschaftsprüfer beauftragen. So lässt sich ein späterer, dann zwangsläufiger Wechsel des Wirtschaftsprüfers vermeiden.
Mögliche Reduzierung von Prüfungsumfang und -kosten
Anders als bei Pflichtprüfungen lässt sich bei freiwilligen Jahresabschlussprüfungen der Prüfungsinhalt reduzieren oder anpassen. Dadurch entfallen einzelne Prüfungshandlungen und die Prüfungskosten sinken weiter. In diesen Fällen darf der Wirtschaftsprüfer allerdings keinen Bestätigungsvermerk (Testat) ausstellen, sondern lediglich eine Prüfungsbescheinigung, was in der Praxis häufig als ausreichend betrachtet wird.
Was ist eine Prüferische Durchsicht?
Eine prüferische Durchsicht (Review) ist eine ausführliche Durchsicht einzelner Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung samt der zugehörigen Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung. Sie ist neben der freiwilligen Jahresabschlussprüfung eine zweite Möglichkeit, die Verlässlichkeit eines Jahresabschlusses zu erhöhen.
Unterschiede zur freiwilligen Jahresabschlussprüfung
Eine prüferische Durchsicht hat nicht den Prüfungsumfang einer Abschlussprüfung. Die Prüfungshandlungen sind deutlich reduziert und bestehen hauptsächlich aus Befragungen und Plausibilitätsbeurteilungen. Zwar werden auch das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Unternehmens untersucht und die Prozessabläufe im Rechnungswesen kurz aufgenommen, die Prüfung einzelner Sachverhalte und Geschäftsvorfälle entfällt jedoch weitgehend.
| Merkmal | Prüferische Durchsicht | Jahresabschlussprüfung |
| Prüfungsumfang | Reduziert, frei vereinbar (auch einzelne Positionen) | Vollständig |
| Prüfungshandlungen | Vor allem Befragungen und Plausibilitätsbeurteilungen | Prüfung einzelner Sachverhalte und Geschäftsvorfälle |
| Prüfungsurteil | Prüfungsbescheinigung mit eingeschränkter Sicherheit | Bestätigungsvermerk (Testat) |
| Bericht | Kleiner als ein Prüfungsbericht | Vollständiger Prüfungsbericht |
| Prüfungsgegenstand | Frei vereinbar, auch Quartals- oder Zwischenabschlüsse | Vollständiger Jahresabschluss |
| Honorar | Deutlich geringer | Höher durch größeren Umfang |
Aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs steht das Prüfungsurteil hinter dem eines Bestätigungsvermerks zurück; die entsprechende Prüfungsbescheinigung macht dies in ihrem Text deutlich. Der reduzierte Umfang der Prüfungshandlungen verringert das erforderliche Prüfungshonorar spürbar. Für die prüferische Durchsicht erstellen wir üblicherweise einen Bericht, der kleiner als ein Prüfungsbericht ausfällt, einen solchen mit Einschränkungen aber ersetzen kann.
Die prüferische Durchsicht kann sich gezielt auf einzelne Sachverhalte eines Jahresabschlusses erstrecken, etwa nur auf das Vorratsvermögen oder auf Debitoren und Kreditoren. Aus dem angelsächsischen Raum ist es zudem üblich, einen Review auch für Quartals- oder Zwischenabschlüsse durchzuführen. Der Prüfungsgegenstand lässt sich also frei vereinbaren.
Vorteile einer Prüferischen Durchsicht
Eine prüferische Durchsicht erhöht die Rechtssicherheit eines Jahresabschlusses deutlich gegenüber einem vollständig ungeprüften Jahresabschluss. Für viele Adressaten eines Jahres- oder Quartalsabschlusses ist sie ein gutes und zugleich günstiges Kontrollinstrument, wenn höhere Sicherheit über die vorgelegten Zahlen im Vordergrund steht und nicht die Erfüllung formaler Anforderungen wie die Erteilung eines Bestätigungsvermerks. Typische Adressaten sind:
- Gesellschafter
- Mutterunternehmen
- Investoren
- Finanzinstitute
Bereits die Erstellung eines Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer mit anschließender Plausibilitätsbeurteilung kann eine deutliche Verbesserung gegenüber einem selbst oder durch ein Steuerbüro erstellten Jahresabschluss sein. Gerade Banken bestehen bei größeren Kreditvergaben auf einen in dieser Form erstellten Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer. Weitere Informationen finden Sie unter Erstellung von Jahresabschlüssen.

