Freiwillige Jahresabschlussprüfungen

Jede freiwillige Jahresabschlussprüfung ist für uns eine individuelle Einzelleistung. Ein Anspruch mit dem wir die besonderen Gegebenheiten bei jedem zu prüfenden Unternehmen berücksichtigen. Das möchten wir Ihnen gerne auf dieser Seite näher bringen und haben dafür folgende Fragenkreise gebildet:

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    Eine weitere wichtige Frage ist auch, wie sich das Prüfungshonorar gestaltet. Dazu haben wir hier ausführlich unsere Honorargrundsätze dargestellt: Wie hoch ist das Prüfungshonorar für einen Jahresabschluss?

    Welche Gründe gibt es, einen Jahresabschluss freiwillig prüfen zu lassen?

    Freiwillige Jahresabschlussprüfungen sind Prüfungen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch einen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden müssen. Dies betrifft neben Personengesellschaften, an denen keine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, insbesondere auch Vereine, Stiftungen und kleine Kapitalgesellschaften.

    Wann eine Gesellschaft prüfungspflichtig ist, können Sie hier lesen: Wann ist eine Gesellschaft prüfungspflichtig?

    Es gibt jedoch, je nach Unternehmenssituation, zahlreiche Gründe seinen Jahresabschluss freiwillig prüfen zu lassen. Dies ergibt sich bereits, wenn mehrere Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt sind, ohne selbst in die Geschäftsführung eingebunden zu sein. Alle Gesellschafter möchten dann Rechtssicherheit zu dem Jahresabschluss und insbesondere dem darin ermittelten Jahresergebnis erlangen.

    Dies kommt auch oftmals zum Tragen, wenn eine Muttergesellschaft über keine eigene Innenrevision verfügt und Sicherheit zu den Jahresabschlüssen ihrer Tochterunternehmen erlangen möchte.

    Weitere Gründe liegen vor, wenn ein neuer Gesellschafter oder Investor sich an einer Gesellschaft beteiligen möchte. Das Durchführen einer Jahresabschlussprüfung bietet ein hohes Maß an Rechtssicherheit über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft.

    Oft ist auch in der Satzung eines Unternehmens oder eines Vereins verankert, dass eine Wirtschaftsprüfung durchzuführen ist. Dies ist typischerweise bei gemeinnützigen Unternehmen der Fall oder auch bei Unternehmen, an denen eine Kommune oder öffentliche Gebietskörperschaft beteiligt ist.

    Im Prüferzimmer
    Im Prüferzimmer

    Rechtliche und finanzielle Gründe

    Aus rechtlichen Gründen und insoweit streng genommen nicht mehr ganz so freiwillig, besteht die Notwendigkeit zu Jahresabschlussprüfungen bei Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Rücklagen oder Gewinnvortrag), da hier nur mit einem Testat vom Wirtschaftsprüfer eine Eintragung beim Handelsregister erfolgt.

    Dies betrifft auch andere Fälle, wie etwa die Erhöhung des Stammkapitals aus Sacheinlagen oder wenn die Anteile einer Gesellschaft als Tochterunternehmen auf eine andere Gesellschaft (steuerfrei) übertragen werden sollen, beispielsweise auf ein Mutterunternehmen (oftmals auch Holding).

    Einer der häufigsten Gründe für die Beauftragung einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ergibt sich im Rahmen der Unternehmensfinanzierung. Typische Fälle sind hier kleine GmbHs mit einem hohen Kapitaleinsatz, z. B. eine Spedition mit einem großen Fuhrpark. Die Vorlage eines testierten Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer macht den Weg frei für eine Finanzierung und kann die Finanzierungskosten deutlich senken.

    Welche Unterschiede gibt es zwischen freiwilligen Jahresabschlussprüfungen und gesetzlichen Pflichtprüfungen?

    Eine Kapitalgesellschaft ist prüfungspflichtig, wenn die Gesellschaft die Größenmerkmale des § 267 HGB überschreitet. Wie sich diese ermitteln lassen, zeigen wir im nächsten Abschnitt. Damit ergibt sich ein häufiger Unterschied auch durch die Unternehmensgröße.

    Vereinfachungen beim Jahresabschluss

    Im Gegensatz zu einer Pflichtprüfung gibt es bei nicht-prüfungspflichtigen Unternehmen deutliche Vereinfachungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. So können Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gekürzt werden und insbesondere im Anhang entfallen zahlreiche Pflichtangaben. Die Aufstellung eines Lageberichtes entfällt vollständig.

     

    Auch bei der Offenlegung gibt es zahlreiche Vereinfachungen. So brauchen beispielsweise nur die (verkürzte) Bilanz und der (verkürzte) Anhang im elektronischen Bundesanzeiger (E-Banz) veröffentlicht werden. Eine Offenlegung von Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht oder Bestätigungsvermerk ist nicht erforderlich.

    Nicht nur durch die geringeren gesetzlichen Anforderungen an den Jahresabschluss und durch die kleinere Unternehmensgröße reduziert sich der Prüfungsumfang und somit der Arbeitsaufwand für die Jahresabschlussprüfung. Diese Wirtschaftsprüfungen sind von daher in der Honorargestaltung auch regelmäßig günstiger als die Durchführung von Pflichtprüfungen.

    Unterschiede Jahresabschlussprüfungen
    Was macht den Unterschied?

    Prüfung auch ohne externe Erstellung

    Sofern ein versierter Buchhalter im Unternehmen ist, muss der Jahresabschluss nicht unbedingt durch ein externes Steuerbüro erstellt werden, da sich seltene oder einmalige Sachverhalte auch mit dem Prüfungsteam abstimmen lassen. Durch die Klärung zahlreicher Bilanzierungsfragen im Vorfeld kann erreicht werden, dass eine externe Erstellung entbehrlich wird. Die bis dahin anfallenden Kosten können für eine freiwillige Abschlussprüfung verwendet werden, was natürlich einen sehr viel höheren Nutzen ergeben würde.

    Das hat allerdings auch seine Grenzen, da der vorgeschriebene Prüfungsinhalt und –umfang (soweit er sich nicht durch das kleinere Prüfungsvolumen vermindert) grundsätzlich auch den Anforderungen einer gesetzlichen Pflichtprüfung zu entsprechen hat. Auch bei einer freiwilligen Prüfung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang einzuhalten (sie werden nunmehr freiwillig angewandt); jedenfalls soweit auch ein entsprechender Bestätigungsvermerk („Testat“) erforderlich ist.

    Welchen Wirtschaftsprüfer nehmen?

    Unterliegt Ihr Wirtschaftsprüfer Qualitätskontrollprüfungen?
    Unterliegt Ihr Wirtschaftsprüfer
    Qualitätskontrollprüfungen?

    Ein Unterschied bei freiwilligen Jahresabschlussprüfungen betrifft auch den Wirtschaftsprüfer selbst. Freiwillige Jahresabschlussprüfungen können auch von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden, die sich keiner berufsständischen Qualitätskontrollprüfung (Zertifizierung) unterziehen und demzufolge die Zulassung verloren haben, gesetzliche Pflichtprüfungen vorzunehmen. Oft handelt es sich um Wirtschaftsprüfer, die zwar die Berufsbezeichnung führen dürfen, aber hauptsächlich als Steuerberater arbeiten und sich die hohen Anforderungen, die an gesetzliche Abschlussprüfer gestellt werden, ersparen.

    Aus Sicht eines Unternehmens, welches eine freiwillige Jahresabschlussprüfung beauftragen möchte, ist hier aber zu hinterfragen, ob diese scheinbar „günstigeren“ Angebote auch die gleichen Qualitätsanforderungen erfüllen, wie bei Wirtschaftsprüfern, die die entsprechende Zulassung für gesetzliche Pflichtprüfungen aufweisen.

    Insbesondere Unternehmen, die an der Grenze zur Prüfungspflicht stehen oder in absehbarer Zeit durch ihre Unternehmensentwicklung hier „hineinwachsen“ werden, sollten besser gleich einen Wirtschaftsprüfer mit der entsprechenden Zulassung für die Durchführung von gesetzlichen Pflichtprüfungen beauftragen, da ansonsten zwangsläufig ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers erforderlich wird.

    Mögliche Reduzierung von Prüfungsumfang und -kosten

    Bei freiwilligen Jahresabschlussprüfungen kann, anders als bei Pflichtprüfungen, der Prüfungsinhalt auch reduziert oder geändert werden, wodurch Prüfungshandlungen wegfallen und sich damit die Prüfungskosten weiter vermindern können. In diesen Fällen darf der Wirtschaftsprüfer aber keinen Bestätigungsvermerk (Testat) ausstellen, sondern lediglich eine Prüfungsbescheinigung, was aber häufig auch als ausreichend betrachtet wird und dann tatsächlich Kosten einspart.

    Was ist eine Prüferische Durchsicht?

    Neben der Durchführung einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung gibt es auch noch die Möglichkeit, einer sog. „Prüferische Durchsicht“ des Jahresabschlusses. Man kann sich das so vorstellen wie einen Review, d. h. eine ausführliche Durchsicht einzelner Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nebst den zugehörigen Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung.

    Unterschiede zur freiwilligen Jahresabschlussprüfung

    Eine Prüferische Durchsicht hat nicht den Prüfungsumfang einer Abschlussprüfung. Die Prüfungshandlungen sind hier deutlich reduziert und bestehen hauptsächlich aus Befragungen und der Durchführung von Plausibilitätsbeurteilungen. Es werden zwar auch das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Unternehmens untersucht und die Einrichtung der Prozessabläufe im Rechnungswesen kurz aufgenommen, aber die Prüfung einzelner Sachverhalte und Geschäftsvorfälle entfallen weitestgehend.

    Aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfanges steht auch das Prüfungsurteil hinter dem eines Bestätigungsvermerkes zurück. Die entsprechende Prüfungsbescheinigung macht dies in ihrem Text auch deutlich. Der reduzierte Umfang der Prüfungshandlungen führt zu einer deutlichen Verringerung des erforderlichen Prüfungshonorars. Für die Prüferische Durchsicht erstellen wir üblicherweise einen Bericht, der kleiner als ein Prüfungsbericht ausfällt, aber einen solchen mit Einschränkungen ersetzen kann.

    Der Review bzw. die Prüferische Durchsicht kann sich auch gezielt auf einzelne Sachverhalte eines Jahresabschlusses erstrecken, z. B. nur auf das Vorratsvermögen oder Debitoren und Kreditoren. Auch ist es aus dem angelsächsischen Raum üblich, einen Review für die Prüferische Durchsicht von Quartals- oder Zwischenabschlüsse durchführen zu lassen. Der Prüfungsgegenstand kann also frei vereinbart werden.

    Prüferische Durchsicht vom Wirtschaftsprüfer
    Es muss nicht immer
    alles geprüft werden

    Vorteile einer Prüferischen Durchsicht

    Eine Prüferische Durchsicht erhöht die Rechtssicherheit eines Jahresabschlusses sehr deutlich gegenüber einem vollständig ungeprüften Jahresabschluss. Für viele Adressaten eines Jahres- oder Quartalsabschlusses, wie Gesellschafter, Mutterunternehmen, Investoren oder Finanzinstitute kann es ein gutes und günstiges Kontrollinstrument sein, wenn die höhere Sicherheit über die vorgelegten Zahlen im Vordergrund steht und nicht die Erfüllung formaler Anforderungen, wie beispielsweise die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes.

    Gerne beraten wir Sie über die geeignetste Form einer Prüfung. Auch bereits die Erstellung eines Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer mit Durchführung einer Plausibilitätsbeurteilung kann eine deutliche Verbesserung gegenüber einem selbst oder extern Steuerbüro erstellten Jahresabschluss sein. Gerade Banken bestehen bei größeren Kreditvergaben auf einen in dieser Form erstellten Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer. Zur Erstellung von Jahresabschlüssen durch einen Wirtschaftsprüfer können Sie sich auch hier informieren: Erstellung von Jahresabschlüssen