Begleitung Betriebsprüfung vom Steuerberater

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    Betriebsprüfungen, manche sagen auch Steuerprüfung, sind in vielen Unternehmen gefürchtet. Wenn sich eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ankündigt, klingt dies oft wie eine Hiobsbotschaft. Das kann natürlich auch sein, aber Unternehmen, die sich in einer guten steuerlichen Betreuung befinden, haben normalerweise nichts zu befürchten. Oft entstehen Ängste auch aus Unkenntnis. Dem wollen wir hier abhelfen, deshalb besprechen wir verschiedene Aspekte einer Betriebsprüfung:

    Fragen zur Betriebsprüfung
    Fragen zur Betriebsprüfung

    1) Wann kommt die Betriebsprüfung?

    Das Finanzamt ist zunächst auf die Erklärungspflichten der Steuerpflichtigen angewiesen. Das bedeutet, dass die Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu Buchhaltung, Belegführung, Jahresabschlüssen, Steuererklärungen etc. nachkommen. Die gesetzlichen Vorschriften regeln, dass die vorgenannten Unterlagen richtig und ordnungsgemäß entsprechend den einschlägigen Bestimmungen geführt werden. Verstöße hingegen werden durch Ordnungsgelder oder auch strafrechtliche Verfolgung geahndet.

    Im Rahmen der jährlichen steuerlichen Veranlagung von Unternehmen (jährlicher Jahresabschluss, Steuererklärungen, etc.) werden bereits gewisse Kontrollen von Amts wegen vorgenommen. Diese Kontrollen beziehen sich aber letztlich nur auf offensichtliche Fehler oder Widersprüche in den eingereichten Unterlagen. Eine wirkliche Kontrolle ist daher nur im Rahmen einer umfassenden Betriebsprüfung möglich.

    Ob das eigene Unternehmen einer Betriebsprüfung unterzogen wird, hängt von zahlreichen Einflussfaktoren ab. Maßgeblich sind hier u. a. die Betriebsgröße und das „Ranking“ beim Finanzamt.

    Einflussfaktor Betriebsgröße

    Die Betriebsgröße beeinflusst den Prüfungszyklus, dem ein Unternehmen unterliegt. Große Unternehmen werden häufig oder regelmäßig geprüft, mittlere und kleine Unternehmen in deutlich größeren zeitlichen Abständen. Statistisch gesehen können dies auch Zeiträume von mehr als 10 Jahren sein. Dies hängt von der „relativen Größe“ eines Unternehmens ab. In Ballungszentren, wie Berlin oder Potsdam, sind sehr viele große oder mittelgroße Firmen ansässig. Eine Firma mit etwa 50 Angestellten wird hier vergleichsweise seltener geprüft als das bei einer Firma dieser Größenordnung in ländlichen Regionen der Fall ist. Wenn ein Unternehmen zu den großen regionalen Arbeitgebern zählt, kommt in vergleichsweise kürzeren zeitlichen Abständen eine Betriebsprüfung.

    Das „Ranking“ ist vergleichbar mit anderen Fällen von Beurteilungssystemen wie z. B. die Einstufung im Rahmen einer Bonitätsprüfung bei Finanzinstituten. Die Finanzbehörden sammeln alle Erkenntnisse, die Hinweise auf die Vertrauenswürdigkeit geben. Auch die steuerliche Zuverlässigkeit eines Unternehmens ist maßgeblich, was weitgehend vom Steuerberater abhängt. Fällt ein Unternehmen negativ auf oder ergeben sich Unstimmigkeiten oder gibt es Anlass, solche zu vermuten, erhält das Unternehmen eine Priorität auf der Liste der jährlich von der Betriebsprüfung zu prüfenden Unternehmen.

    Zuverlässigkeit und Vertrauen zu Ihrem Steuerberater
    Zuverlässigkeit und Vertrauen

    Einflussfaktor Prüfungsmitteilung

    Dabei werden auch Prüfungsmitteilungen aus anderen Betriebsprüfungen von Firmen berücksichtigt, mit denen das Unternehmen geschäftlichen Kontakt hatte. (Bei allen Betriebsprüfungen werden nicht nur Erkenntnisse zu dem zu prüfenden Unternehmen gesammelt, sondern auch ggf. zu Geschäftspartnern des Unternehmens).

    Zu den Kriterien im Ranking des Finanzamts gehört beispielsweise, ob Steuererklärungen öfters geändert wurden. Auch ob Angaben fehlten oder fehlerhaft waren oder ob der Steuerberater Unterlagen verspätet eingereicht hat, ist von Bedeutung. Viele andere Kriterien, die offiziell nicht veröffentlicht werden, aber dank dem Einsatz von Software auf dem Finanzamt und digitaler Einreichung von Unterlagen (E-Bilanz, elektronische Einreichung der Steuererklärungen) automatisiert ausgewertet werden können, beeinflussen ebenfalls die Bewertung eines Unternehmens (nicht die seines Steuerberaters, obwohl dieser verantwortlich ist).

    Die Einstufung im Rahmen des Rankings kann jedes Unternehmen damit auch selbst beeinflussen, z. B. durch den Einsatz eines kompetenten und qualitativ hochwertig arbeitenden Steuerberaters.

    2) Wie beginnt eine Betriebsprüfung?

    Kommen wir nach diesen einleitenden Ausführungen zu der Betriebsprüfung bzw. Steuerprüfung selbst. Jeder Prüfung geht eine Prüfungsanordnung voran. Diese sollte vom Steuerberater hinsichtlich ihrer Zulässigkeit entsprechend der Abgabenordnung geprüft werden. Der Prüfungszeitraum beträgt i. d. Regel drei vergangene Jahre. Dabei sollte natürlich kontrolliert werden, dass nicht Jahre für die die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, hier miterfasst werden. Um diese Festsetzungsverjährung in letzter Minute zu vermeiden, kommen Prüfungsanordnungen auch gerne zum Jahresende, um noch eine Ablaufhemmung der Frist zu gewährleisten.

    Regelmäßig sollte eine Betriebsprüfung mit einem Eröffnungsgespräch mit der Geschäftsleitung und dem Steuerberater beginnen. Man kann hierauf auch verzichten, was wir allerdings nicht für ratsam halten. Gerade im persönlichen Gespräch mit dem Betriebsprüfer kann man schon einige Fragen klären und um evtl. auch herauszufinden, „wohin die Reise gehen soll“.

     

    Vorbereitung der Betriebsprüfung
    Planung einer Betriebsprüfung

    Klar sollte eigentlich sein, dass sich Steuerberater und Geschäftsführung und ggf. das Rechnungswesen auf die Betriebsprüfung vorbereiten. Wer das unterlässt, handelt nicht nur fahrlässig, sondern unterschätzt die Risiken einer Betriebsprüfung. Man sollte sich also vor dem Eröffnungsgespräch intern zusammensetzen und alle wichtigen Themen mit steuerlicher Relevanz durchsprechen.

    Die richtige Strategie von Anfang an

    Insbesondere wenn bekannte steuerliche Risiken vorliegen, steht nun das Erstellen einer Strategie auf der Agenda. Diese beinhaltet, wie im weiteren Verlauf der Betriebsprüfung damit umgegangen werden soll. Dass mit Vorliegen einer Prüfungsanordnung die Zeit für eine (strafbefreiende) Selbstanzeige beim Finanzamt abgelaufen ist, sollte auch jedem bewusst sein.

    Was leider immer wieder offensichtlich nicht oder zu wenig berücksichtigt wird, ist, dass die Betriebsprüfung als erste Anforderung regelmäßig die Übersendung der GdPDU-Daten (Buchhaltungsdaten) für die Prüfungsjahre verlangt. Damit hat die Betriebsprüfung die Möglichkeit in die Tiefe zu gehen, ggf. bis auf Ebene einzelner Geschäftsvorfälle und Buchungssätze. Einblick in die einzelnen wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens zu nehmen, ist realistisch.

    Bei Betriebsprüfern, die sich gezielt auf bestimmte Prüfungsfelder fokussieren und sich entsprechend vorbereiten, haben wir es schon erlebt, dass sich bei bestimmten Sachverhalten der Betriebsprüfer besser auskannte als der/die Buchhalter/in oder der Geschäftsführer. Wer sich das nicht vor Augen führt und glaubt, der Betriebsprüfer wisse nicht Bescheid, hat ein erstes ernsthaftes Problem. Man sollte auch immer die Möglichkeit einkalkulieren, wie dargestellt, ob Prüfungsmitteilungen von Geschäftspartnern bei einem Finanzamt vorliegen könnten.

    Es sollte also davon ausgegangen werden, dass sich der Betriebsprüfer bereits vor dem Eröffnungsgespräch sehr gut informiert hat. Schon deshalb ist eine sorgfältige Vorbereitung absolut notwendig, zumindest für das Rechnungswesen im Unternehmen und den steuerlichen Berater.

    3) Wie läuft eine Betriebsprüfung ab?

    Im Gegensatz zu den Betriebsprüfungen in früheren Jahren, kommen die Betriebsprüfer nicht mehr so gerne vor Ort bzw. nur kurze Zeit oder gar nicht. Das hängt mit den vorstehend dargestellten GdPDU-Daten zusammen und mit der auf den Betriebsprüfungen eingesetzten Prüfungssoftware IDEA. Hierdurch können die meisten Prüfungsschritte in der „Amtsstube“ erledigt werden.

    Durch die vorgenannte Prüfungssoftware (die ein Steuerberater eigentlich auch kennen sollte, was aber leider selten der Fall ist) können Auswertungen erzeugt werden, die der Betriebsprüfer dann als Fragen an das Unternehmen bzw. an den steuerlichen Berater weiterleitet. Diese Anfragen schwanken oft zwischen zwei und fünf Seiten. Sie können aber auch schon mal 10 und mehr Seiten umfassen. Je nach Umfang des Unternehmens oder der vermuteten steuerlichen Probleme und Risiken (nicht nur wir Wirtschaftsprüfer arbeiten risikoorientiert, sondern nunmehr auch die Betriebsprüfungen) erfolgt auf die erste Anfrage, die zweite Anfrage, usw. Wir haben schon Betriebsprüfungen begleitet, da zogen sich die Anfragen über zwei Jahre hin. Bei kleinen Unternehmen ist das Verfahren aber normalerweise nach 3 bis 6 Monaten abgeschlossen.

    Diese Prüferanfragen sollten sehr sorgfältig beantwortet werden, weil davon der weitere Prüfungsverlauf abhängt. Die Beantwortung sollte natürlich nur durch den Steuerberater erfolgen, selbst wenn es scheinbar „einfache“ Themen betrifft. Hier besteht einerseits ein Auskunftsgebot alles wahrheitsgemäß zu beantworten. Andererseits ist hier wirklich Vorsicht geboten. Manche Betriebsprüfer stoßen nicht gleich direkt auf ihr Hauptthema zu, sondern „stochern“ erst einmal ein bisschen drum herum. Erst dann kommen sie zum eigentlichen Punkt.

    Geben Sie nichts preis, was nicht sein muss

    Werden hier leichtfertig (auch kleine) Erkenntnisse preisgegeben, die der Betriebsprüfer so noch nicht hatte, kann sich das dann bei Folgethemen schon rächen. Der kleinste Hinweis kann genügen und schon schaut sich ein Betriebsprüfer einen Bereich an, den er selbst gar nicht vorgesehen hatte, der sich aber steuerlich als kritisch herausstellen kann. Aus diesem Grund sollten auch Mitarbeiter/innen aus den Firmen keinen direkten telefonischen Kontakt mit den Betriebsprüfern haben, sondern immer auf ihren Steuerberater verweisen.

    Denken Sie daran: Erteilte Auskünfte kann man nicht zurückziehen und alles wird i. d. R. aktenkundig gemacht. Wenn ein Betriebsprüfer Unterlagen oder Informationen einholt, die den Rahmen der Prüfungsanordnung überschreiten oder die möglicherweise versehentlich übergeben/mitgeteilt wurden, ist es sehr schwierig, hierzu im Nachgang ein Verwertungsverbot zu erreichen.

    Beispiel: Eine Sekretärin überreicht irrtümlich die privaten Bankkontoauszüge des Betriebsinhabers (statt die Auszüge der Firmenkonten) an den Betriebsprüfer.

    Strategie der Betriebsprüfung vom Steuerberater in Potsdam
    Welche Strategie für die Betriebsprüfung ist die richtige?

    4) Wie erfolgt der richtige Umgang mit Betriebsprüfern?

    Die Praxis in den Betriebsprüfungen zeigt, dass sich im Ablauf einer Betriebsprüfung auch Emotionen einstellen können. Je länger sich eine Betriebsprüfung hinzieht und je mehr steuerliche Feststellungen (die zu Steuernachzahlungen führen) getroffen werden, umso mehr schwächeln auch die Nerven der Betroffenen. Wir wollen hier gar nicht über die Fälle sprechen, in denen sich eine Betriebsprüfung zum Ende hin in eine Art „Kriegsschauplatz“ verwandelt. Wirklich „cool“ auf Seiten der Unternehmen bleiben Mitarbeiter/innen und Geschäftsleitung oftmals nur, wenn die Betriebsprüfung schnell und ohne größere Feststellungen verläuft. Schließlich geht es hier um (manchmal viel) Geld.

    Ob das so läuft, hängt nicht nur von den Steuerthemen bzw. Prüfungsfeststellungen ab, sondern auch von dem Umgangston, in dem die Betriebsprüfung geführt wird. Wir achten bei unseren Betriebsprüfungen vom Eröffnungsgespräch an darauf (und nehmen insoweit auch Einfluss auf die Mitarbeiter/innen des Unternehmens), dass der Betriebsprüfer höflich, mit vollem Respekt und zuvorkommend behandelt wird. Wir sind nicht kurz angebunden, geben bereitwillig (geeignete) Auskünfte, lassen niemanden „auflaufen“ oder fahren andere Hindernisse auf und ziehen auch kein Gesicht, als wenn der „Weltuntergang“ naht (wir geben nur Beispiele aus der Praxis wieder).

    Betriebsprüfer sind keine „Feinde“ oder „Halsabschneider“, die einem nur das Geld aus der Tasche ziehen wollen. Es gilt nicht sie zu „bekämpfen“, jedenfalls nicht zu Beginn einer Betriebsprüfung. Es sind Finanzbeamte, die häufig einen beschwerlichen Job haben, wie das auch bei uns oft in der Wirtschaft der Fall ist. Diese Finanzbeamten arbeiten i. d. R. nach strikten Regularien (Verwaltungsanweisungen, internen Dienstanweisungen und nach der Abgabenordnung). Diese sind so umfangreich, wie es sich viele Beteiligte gar nicht vorstellen können. Normalerweise versuchen sie ihren Job auch korrekt und sorgfältig umzusetzen. Hier irgendwelche finsteren Motive zu unterstellen, ist nicht gerechtfertigt, wobei es auch (seltene) Ausnahmen gibt.

    Denken Sie daran: Auch Finanzbeamte sind Menschen, wie Sie und wir

    akkurate Arbeitsweise vom Steuerberater in Potsdam
    akkurate Arbeitsweise ist das A und O

    Bei strittigen Themen, die sich zwangsläufig nicht vermeiden lassen, ist absolute Ruhe und sachlich-freundliche Kommunikation geboten. Wer es sich hier bereits mit dem Betriebsprüfer oder den Betriebsprüfern verscherzt hat, kann später nicht mit wohlwollenden Ermessensentscheidungen rechnen – und das sollte jedem Beteiligten klar sein: Die Betriebsprüfer haben natürlich einen Ermessensspielraum. Sie können Dinge nach anfänglichen Fragen ruhen lassen oder sie können immer tiefer „bohren“.

    Sie dürfen nicht machen und lassen, was sie wollen (dafür gibt es auch wieder Spielregeln). Aber sie bestimmen nun mal den Verfahrensablauf und haben hier ein breites Handlungsfeld. Es ist aus unserer Sicht einfach unklug im Verlauf der Betriebsprüfung oder sogar von Beginn an, sich mit dem Betriebsprüfer zu streiten. Das kann man immer noch am Ende der Betriebsprüfung (nachholen).

    5) Wie erfolgt das Abschlussgespräch?

    Wir haben in unseren vorstehenden Ausführungen einige Aspekte ausgewählt, die immer wieder in Erscheinung treten und zu unnötigen Problemen führen können. Natürlich können wir hier nicht alle Aspekte ausbreiten und dies betrifft gleichermaßen auch den Abschluss einer Betriebsprüfung.

    Irgendwann sind alle Prüferanfragen beantwortet. Die Betriebsprüfer haben sich mit ihrer vorgesetzten Stelle, meistens ihrem/r Sachgebietsleiter/in, abgestimmt, die Betriebsprüfung abzuschließen. Sofern das aus der während der Betriebsführung geführten Korrespondenz bzw. Kommunikation noch nicht ersichtlich war, ist mit der Vorlage des Betriebsprüfungsberichtes ein (vorläufiger) Abschluss der Betriebsprüfung gesetzt.

    Dieser Bericht wird nun vom Steuerberater geprüft und dann zusammen mit dem Mandanten, i. d. Regel der Geschäftsleitung, ausgewertet. Ist die Betriebsprüfung „schlecht“ gelaufen, drohen also hohe Steuernachzahlungen. Erfahrungsgemäß starten jetzt die Diskussionen, die eigentlich vor oder zu Beginn der Betriebsprüfung geführt hätten werden müssen, falls eine eingehende und sorgfältige Vorbereitung auf die Betriebsprüfung versäumt worden sein sollte.

     

    Betriebsprüfung Abschlussgespräch
    Smarte Gesprächsführung zahlt sich aus

    Der Steuerberater hat sich natürlich spätestens jetzt mit allen steuerlichen Problemen vertraut gemacht. Er hat  dazu auch in Vorschriften und Steuerrechtsliteratur recherchiert, um eine fundierte Beurteilung geben zu können. Dies umfasst auch die steuerliche Rechtslage zu den verschiedenen Prüfungsfeststellungen. Darauf aufbauend sollte die Strategie für das Abschlussgespräch mit der Betriebsprüfung festgelegt werden.

    Das Abschlussgespräch kann nur so gut verlaufen, wie seine Vorbereitung

    Bei einer Betriebsprüfung, bei der alles „glatt“ gelaufen ist oder nur kleine Steuernachzahlungen zu verschmerzen sind, kann man den Prüfungsfeststellungen im Prüfungsbericht zustimmen und auch auf das Abschlussgespräch verzichten. In allen anderen Fällen, sollte auch hier eine sorgfältige (interne) Vorbereitung auf das Abschlussgespräch nicht fehlen. Eine gemeinsame Strategie und abgestimmte Verhaltensweise zum Abschlussgespräch ist notwendige Voraussetzung, wenn man noch etwas erreichen möchte.

    In dem Abschlussgespräch geht es natürlich um alle strittigen Punkte, die bis dato nicht geklärt werden konnten oder zu denen gegensätzliche Meinungen vertreten werden. Die Finanzbeamten geben hier die Möglichkeit, sich ggf. nochmals über strittige Sachverhalte oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu verständigen. Geht es um viel Geld bzw. hohe Steuernachzahlungen, bringt der Betriebsprüfer auch regelmäßig seine/n Sachgebietsleiter/in mit zum Gespräch.

    Man sollte sich über Gegenstand und Inhalt des Abschlussgespräches nicht täuschen: Dem Steuerpflichtigen soll hier nochmals Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt vorzutragen. Erfolgt dies sachkundig und überzeugend und konnte über den Zeitraum der Betriebsprüfungsdurchführung ein guter Umgangston (siehe oben) aufrechterhalten werden, haben wir es durchaus schon erlebt, dass Prüfungsfeststellungen in neuem Licht gesehen und auf eine steuerliche Weiterverfolgung verzichtet wurde. Man kann in einem solchen Gespräch, wenn man sehr gut vorbereitet ist und man als Steuerberater gute und steuerrechtlich zulässige Argumente vorträgt, den einen oder anderen Punkt aus dem Betriebsprüfungsbericht einvernehmlich, d. h. zum Vorteil des Unternehmens, lösen.

    Im Abschlussgespräch die Ruhe bewahren

    Man kann sich im Abschlussgespräch selbstverständlich auch herzhaft streiten. Auch wenn die Betriebsprüfung eine einvernehmliche Abstimmung zu den Prüfungsfeststellungen bevorzugt, wird sie sich hier auf nichts einlassen, was nach eigenem Rechtsempfinden des Steuerpflichtigen „ungerecht“ oder „nicht gerechtfertigt“ ist. Und wenn der Umgangston während der Betriebsprüfung schlecht gewesen sein sollte, dann kann man realistischer Weise nicht in irgendeiner Form mit freiwilligen Zugeständnissen rechnen.

    Um es deutlicher zu sagen: Das Abschlussgespräch ist nicht der Ort, um eindeutige steuerliche Sachverhalte in Frage zu stellen und um irgendwie Steuernachzahlungen zu minimieren. Es ist illusionär, mit der Faust auf den Tisch zu hauen und irgendetwas einzufordern. Auch Drohungen auf rechtlichen Wegen vorzugehen, bewirken hier gar nichts, außer eine Verhärtung der Fronten. Ein professioneller Berater geht unnötigen Streitigkeiten aus dem Weg. Wenn er eine gute rechtliche Position für seinen Mandanten gefunden hat, kann er das auch im späteren Rechtsverfahren noch unterbringen, ohne gleich einen „Schlagabtausch“ zu provozieren.

    Erfolgreiche Betriebsprüfung vom Steuerberater
    Im persönlichen Gespräch
    neue Perspektiven entdecken

    Nicht jedem ist es gegeben, seine Position freundlich und glaubhaft darzulegen und geduldig Gegenargumente zu ertragen, die möglicherweise nicht in sich schlüssig sind oder auch mal auf Unterstellungen beruhen.

    Aber man kann manches auch auf dem Verhandlungsweg erreichen, wenn man es als Steuerberater so gestaltet, dass die Gegenseite (also die Betriebsprüfung) ohne Gesichtsverlust zustimmen kann. Dazu sollte man aber auch nicht wie auf einem türkischen Basar feilschen, sondern sich vorher (während der Vorbereitung) bereits überlegt haben, wo eine Zustimmung der Betriebsprüfung möglich wäre - und wo nicht.

    6) Beendigung einer Betriebsprüfung

    Auch die längste Betriebsprüfung steuert irgendwann ihrem Ende zu. Nach dem Abschlussgespräch, gleich wie es ausgegangen ist, kommen ein paar Wochen später die auf Grundlage der Betriebsprüfung erlassen Steuerbescheide. Sie enthalten die Festsetzung der Steuernachzahlungen für die drei Jahre des Betriebsprüfungszeitraums. Nach Prüfung dieser Steuerbescheide kann man natürlich Einspruch einlegen und ein Rechtsbehelfsverfahren führen. Das kann länger dauern. An der Fälligkeit der Steuernachzahlungen ändert sich normalerweise nichts.

    Wenn der Einspruch dann irgendwann (negativ) beschieden wird, kann man auch noch vor das Finanzgericht ziehen. Die Erfolgschancen sind hier bekanntermaßen nicht so gut und wenn es hier nach weiteren Jahren nicht klappt, dann gibt es ja noch die Möglichkeit, ein Revisionsverfahren bei dem BFH (Bundesfinanzhof) anzustreben. Dann sprechen wir aber von einem Zeitraum, der auch schon mal 10 Jahre erreichen kann.

    Unabhängig davon, ob man den Rechtsweg einschlagen möchte, sind im Anschluss an die Betriebsprüfung noch die Steuererklärungen der Folgejahre aufgrund der Prüfungsfeststellungen für gleichgelagerte Sachverhalte zu korrigieren. Wenn also beispielsweise der Betriebsprüfungszeitraum 2014 bis 2016 betragen hat, ist eine Korrektur und erneute Einreichung der Steuererklärungen für 2017 und 2018 erforderlich.

     

    Aufpassen bei Beendigung der Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung
    der Rechtsweg ist nicht immer ratsam

    Einen letzten kleinen Hinweis möchten wir noch geben, bevor wir diesen Artikel abschließen: Im Prüfungsbericht bzw. im Abschlussgespräch gibt es am Ende auch immer noch den Punkt, ob entsprechend § 201 Abs. 2 AO ein Hinweis erfolgen soll. Damit ist gemeint, ob ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden soll. Die Einleitung eines solchen Verfahrens sollte man als Geschäftsführer/in tunlichst vermeiden. Falls sich so etwas bereits vorher andeuten sollte, ist es ratsam, dem während der Betriebsprüfungsdurchführung zu begegnen.

    Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass ein Betriebsprüfer, der Anhaltspunkte für „extensives Steuersparen“ findet (also möglicherweise Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung), jederzeit die Steuerfahndung zu einem Besuch im Unternehmen einladen kann.

    Dieser Besuch erfolgt aber dann ohne Anmeldung und notfalls auch mit polizeilicher Unterstützung. Sicher ist klar, dass man es nie so weit kommen lassen sollte oder es hierzu einen Anlass gibt.

    Wir hoffen mit diesem Artikel einen kurzgefassten Überblick zur Thematik Betriebsprüfung gegeben zu haben. Natürlich ist dieses Thema im Detail sehr viel umfangreicher und komplexer als wir dies hier leicht verständlich dargelegt haben. Wenn Ihnen dieser Artikel geholfen hat oder Sie eine Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei in Potsdam wenden.

    Weitere Informationen können wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch bei uns in Potsdam oder gerne bei Ihnen vor Ort geben.