Wissenswertes zum Kindergeld und zu Weihnachtsfeiern

Kindergeld ab 01.01.2018:

Im Zuge des sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurde überraschend auch eine Änderung beim Kindergeld vorgenommen: Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld kann ab dem 01.01.2018 lediglich noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden.

Besonders zu berücksichtigen ist der oft unbekannte, aber unter Umständen bestehende, Anspruch auf Kindergeld im Fall von Kindern, die nach einer Erstausbildung eine weitere Ausbildung beginnen.

Der grundsätzliche Anspruch der Eltern auf den Kinderfreibetrag bleibt davon zwar unberührt, jedoch ergeben sich folgende Auswirkungen im Rahmen der Prüfung, welche der beiden Varianten – Kinderfreibetrag oder Kindergeld – für den Steuerpflichtigen günstiger ist (sog. Günstigerprüfung): Im Vergleich zum Kinderfreibetrag wird das Kindergeld nicht in der Höhe herangezogen, in der es tatsächlich ausbezahlt wurde, sondern in welcher der Anspruch bei fristgerechter Antragstellung grundsätzlich besteht. Es wird folglich an dieser Stelle auch das Kindergeld angerechnet, was auf Grund verspäteter Antragstellung gar nicht erhalten bzw. gezahlt wurde.

Bei erwachsenen Kindern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren empfiehlt sich daher ausdrücklich die rechtzeitige und vorsorgliche Antragstellung auf Kindergeldgewährung bei der Familienkasse, sofern der Anspruch nicht zweifellos ausgeschlossen werden kann.

 

Weihnachtsfeier / Betriebsveranstaltung:

Die für Betriebsveranstaltungen bis zum 31.12.2014 bestehende Freigrenze i.H.v. 110 € wandelte sich zum 01.01.2015 in einen Freibetrag.

Konsequenz dieser Änderung ist, dass bei Überschreitung dieses Betrages pro Veranstaltung und Arbeitnehmer, die Aufwendungen in Höhe dieser 110 € gleichwohl steuerfrei bleiben. Demzufolge besteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht lediglich hinsichtlich des die 110 € übersteigenden Betrags.

 

Zur Verdeutlichung:

Belaufen sich die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung bspw. auf 10.000 €, bei einer Teilnehmerzahl von 75 Arbeitnehmern, von denen 25 jedoch jeweils eine Begleitperson mitbringen, so sind die Aufwendungen auf 100 Personen zu verteilen. Im Ergebnis ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 100 € pro Person.

Im Fall der 50 Arbeitnehmer ohne Begleitung wird der Freibetrag von 110 € daher mit dem gewährten geldwerten Vorteil i.H.v. 100 € nicht überschritten. Bei den Arbeitnehmern mit Begleitung wird der auf diese Begleitperson entfallende Anteil des geldwerten Vorteils allerdings jeweils hinzugerechnet. Diese 25 begleiteten Arbeitnehmer erhalten folglich einen geldwerten Vorteil von 200 €. Im Anschluss an den Abzug der 110 € Freibetrag verbleiben noch 90 €, die der Steuer zu unterwerfen sind. Besteuert jedoch der Arbeitgeber den überschießenden Betrag (im vorliegenden Fall die 90 €) pauschal mit 25%, bleibt dieser allerdings sozialversicherungsfrei.

 

Notwendige Voraussetzungen für die Begünstigung:

Eine Betriebsveranstaltung ist nur dann zu begünstigen, wenn grundsätzlich alle Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils teilnehmen dürfen. Als „üblich“ ist eine Betriebsveranstaltung dann anzusehen, wenn jährlich nicht mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt werden. Da die Dauer der Veranstaltung unerheblich ist, besteht auch für mehrtägige Betriebsveranstaltungen die Möglichkeit der Begünstigung. Werden die 110 € überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug (insgesamt).