Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab 1.7.2020

Für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 sollten Sie folgendes beachten:

Der Grundsatz

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist.

  1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
  2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer

Zur Bestimmung des Leistungszeitpunkts gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Das liegt üblicherweise zu Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstands vor.
  • Sonstige Leistungen (Dienstleistungen und auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Soweit Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt werden, ist es unerheblich, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden. Es ist in diesen Fällen nur auf die richtige Ausstellung der Rechnungen zu achten, siehe auch unten bei „Unrichtiger Steuerausweis.

Abrechnung von Teilleistungen

Erstreckt sich der Leistungszeitraum von Juni 2020 bis Juli 2020 also über den Stichtag der Steuersenkung, ist zu prüfen, ob eine „abgeschlossene Teilleistung“ vorliegt. Hierzu müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
  2. es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Hiervon abzugrenzen sind Projektleistungen oder Bauleistungen mit einem bestimmten Fertigstellungszeitpunkt (Zeitpunkt ihrer Vollendung). Siehe hierzu den Abschnitt „Abschlagszahlungen und Schlussrechnungen“ weiter unten.

Dauerleistungen und Vorauszahlungen

In diesem Abschnitt geht es um Leistungen aus einem fortlaufenden Vertragsverhältnis, wie z.B. Mietverträgen und Leasingverträgen (sog. Dauerleistungen). Davon zu unterscheiden sind Leistungen, welche sich zwar über einen längeren Zeitraum erstrecken, aber zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt sind (wie z.B. Projekt- und Bauleistungen). Bezüglich der Leistungen mit einem bestimmten Fertigstellungszeitpunkt verweisen wir auf das nächste Kapitel „Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen“.

Bei den Dauerleistungen kommt es auf den richtigen Leistungszeitraum an. Die monatliche Miete für Gewerberäume für Juli 2020 unterliegt somit dem Steuersatz von 16 %. Auch wenn die Miete am 30.06.20 im Voraus überwiesen wird (Vorauszahlungen), unterliegt diese bereits dem neuen Steuersatz von 16 %.

Wichtig:

Alle Verträge und Dauerrechnungen für den Leistungszeitraum 01.07. – 31.12.2020 sind auf die neuen Steuersätze mit 16 % oder 5 % anzupassen. Andernfalls kann es hier im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer Nachzahlung kommen (unrichtiger Steuerausweis nach § 14 c Abs. 1 UStG). Am besten nehmen Sie hierzu mit Ihrem Vertragspartner einen Nachtrag vor, der festlegt, dass die Leistungen in dem o. g. Zeitraum mit 16 % bzw. 5 % Umsatzsteuer ausgeführt werden.

 

Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen

Werden Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht und hierfür Abschlagsrechnungen gestellt (wie z.B. in der Baubranche), ist für die Anwendung des richtigen Steuersatzes der Fertigstellungszeitpunkt (Zeitpunkt der Vollendung) maßgebend. Dieser liegt bei Bauleistungen üblicherweise mit der Abnahme durch den Auftraggeber vor.

Wichtig:

Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es grundsätzlich nicht an!

Wird der Auftrag oder das Bauvorhaben im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 fertiggestellt, so ist in der Schlussrechnung auf die gesamte Leistung der Steuersatz in Höhe von 16 % bzw. 5 % anzuwenden.

Bei Abschlagsrechnungen nach dem 1. Juli, ist grundsätzlich der neue Steuersatz (16 % bzw. 5 %) anzuwenden, wenn die erbrachten Leistungen oder Lieferungen im 2. Halbjahr 2020 erfolgt sind. Sind die Lieferungen oder Leistungen im 1. Halbjahr 2020 erfolgt, sind diese noch mit 19 % zu stellen.

Entsprechend dieser Grundsätze ergeben sich folgende mögliche Fallkonstellationen:

 

  Leistungszeitpunkt Anzahlungen Steuerliche Behandlung
(A) bis 30.06.2020 Ob Anzahlungen geleistet worden sind, ist unerheblich. Die Leistung unterliegt dem Steuersatz mit 19 % (ermäßigt: 7 %).
(B) nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.1.2021 Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen. Die Leistung unterliegt dem Steuersatz mit 16 % (ermäßigt: 5 %).
(C) nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.1.2021 Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen. Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 waren mit 19 % (ermäßigt: 7 %) besteuert worden. In der Schlussrechnung sind die Anzahlungen um 3 % (ermäßigt: 2 %) zu entlasten.
(D) nach dem 31.12.2020 Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen. Die Leistung unterliegt dem Steuersatz mit 19 % (ermäßigt: 7 %).
(E) nach dem 31.12.2020 Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen. Die Anzahlungen, welche mit 16 % (ermäßigt: 5 %) besteuert wurden, sind in der Schlussrechnung um 3 % (ermäßigt: 2 %) nachzuversteuern.

 

Beispiel für Fall (C):

Ein Unternehmer hat im Februar 2020 den Auftrag übernommen, für seinen Kunden ein Haus zu errichten. Es wurde ein Nettobetrag von 500.000 Euro vereinbart worden. Im März 2020 hat der Unternehmer an seinen Kunden 100.000 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer von 19.000 Euro als Abschlagszahlung berechnet, die Zahlung wurde im April 2020 geleistet.

Die Abnahme des Hauses nach Fertigstellung erfolgt im August 2020. Im Monat der Vereinnahmung der Anzahlung hat der Unternehmer aus der erhaltenen Anzahlung 19.000 EUR bei seinem Finanzamt anzumelden. Die steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung des Unternehmers unterliegt dem im August 2020 geltenden Regelsteuersatz von 16 %. Der Unternehmer hat seinem Kunden 500.000 Euro zzgl. 16 % Umsatzsteuer von 80.000 Euro zu berechnen, die Anzahlung ist mit 100.000 Euro und 19.000 Euro Umsatzsteuer von diesem Betrag abzusetzen, sodass sich noch ein Zahlungsbetrag von 461.000 Euro ergibt.

Die Rechnung könnte dann wie folgt erstellt werden:

Errichtung Haus 500.000 Euro
zuzüglich 16 % USt 80.000 Euro
Zwischensumme 580.000 Euro
abzgl. Anzahlung April 2020 netto - 100.000 Euro
abzgl. USt auf Anzahlung - 19.000 Euro
Noch zu zahlen: 461.000 Euro

 

Der Unternehmer schuldet im August 2020 noch eine Umsatzsteuer von (80.000 Euro - 19.000 Euro = 61.000 Euro). Die erhaltene Anzahlung aus dem April 2020 ist in der Voranmeldung August 2020 in der Zeile 26  der Voranmeldung „Umsätze zum Steuersatz von 19 %" mit - 100.000 Euro rückgängig zu machen und der gesamte Umsatz von 500.000 Euro in der Zeile 28  der Voranmeldung „Umsätze zu anderen Steuersätzen" mit 16 % zu erklären.

 

Gutscheine und Jahreskarten

Gutscheine

Im Umsatzsteuerrecht sind Einzweck- und Mehrzweckgutscheine zu unterscheiden:

Einzweckgutscheine können nur für eine bestimmte Leistung mit einem festgelegten Steuersatz eingelöst werden (z.B. Restaurantgutschein). Aus Vereinfachungsgründen ist der Steuersatz anzuwenden, welcher im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins gültig ist.

Mehrzweckgutscheine können für verschiedene Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen eingelöst werden (z.B. Reisegutschein). Daher findet bei diesen Gutscheinen zum Zeitpunkt der Ausgabe noch keine Besteuerung statt, sondern erst mit Einlösen des Gutscheins. Der Steuersatz richtet sich dann nach der Art der Leistung und dem Leistungszeitpunkt.

Jahreskarten

Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements o. ä.) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung. Die Leistung ist jedoch erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich somit nach den gesetzlichen Regelungen, welche zum Ende des jeweiligen Leistungszeitraums bestehen.

Unrichtiger Steuerausweis

Wird eine Rechnung oder ein Vertrag (siehe Abschnitt „Dauerleistungen“) mit einem falschen Steuersatz ausgestellt, so schuldet der leistende Unternehmer die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger darf den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag aber nicht als Vorsteuer abziehen.

Beispiel: Steuerberater Lieblich hat am 26.6.2020 eine Rechnung an seinen Mandanten mit 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer gestellt; der Mandant zahlt die 1.190 €. Die Leistung wird aber erst am 2.7.2020 ausgeführt. Lieblich muss 190 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sein Mandant kann aber nur Umsatzsteuer in Höhe von 164,14 € als Vorsteuer abziehen (16 % aus 1.190 €).

Eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung oder Änderung des Vertrags wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der sich ergebende Differenzbetrag auch überwiesen wird.