Neue Regelungen zu Beleghaltepflichten und Steuererklärungsfristen

Zukünftig soll bei der Steuererklärung weitgehend auf schriftliche Belege verzichtet werden können. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) unterstreicht die dahingehenden Bestrebungen der Bundesregierung. Darüber hinaus wurden folgende Neuerungen hinsichtlich der Aufbewahrungs- und Steuererklärungsfristen beschlossen:

Bei der Steuererklärung für das Jahr 2017 ist es nicht mehr notwendig Belege für das Finanzamt beizufügen. Die bisherige „Belegvorlagepflicht“ wandelt sich grundsätzlich in eine „Belegvorhaltepflicht“. Lediglich auf Nachfrage und Anforderung des Finanzamts müssen die entsprechenden Belege vorlegt werden können. Die Aufbewahrung der Belege für eine Vorlage bei Bedarf ist folglich gleichwohl geboten.

Besonderheit Spendenquittung:

Im Falle der direkten Meldung des Zuwendungsempfängers über den Erhalt einer Zuwendung an die Finanzverwaltung, kann sogar auf das Vorhalten der Spendenquittungen verzichtet werden. Für Bescheinigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte gemeinnützige Vereine und Einrichtungen gelten besondere Aufbewahrungsregelungen: Sie sind bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vorzuhalten.

Steuererklärungsfristen:

Nach der bisherigen, von Fristenerlassen geprägten Rechtslage war eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres hinaus lediglich im Wege begründeter Einzelanträge möglich. Nunmehr können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen, unter dem Vorbehalt einer „Vorabanforderung“ oder „Kontingentierung“, bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Im Fall von steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen wird eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres gewährt.

Was noch zu beachten ist…

Die Neuregelungen gelten erst für nach dem 31.12.2017 beginnende Besteuerungszeiträume sowie für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2017. Demzufolge sind Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume mit Beginn vor dem 01.01.2018 und für vor diesem Datum liegende Besteuerungszeitpunkte, am 31.05.2018 bzw. bei den steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2018 abzugeben.

Zu den Verspätungszuschlägen:

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen hat die Finanzverwaltung, abgesehen von wenigen Ausnahmen, einen Verspätungszuschlag zu erheben. Dabei wird jeder angefangene Monat der eingetretenen Verspätung mit 0,25 % der festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € berechnet. Erstmals finden diese Neuregelungen für Steuererklärungen Anwendung, die für das Jahr 2019 abzugeben sind.