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Wann muss ein Jahresabschluss gesetzlich geprüft werden?

Es kommt immer wieder zu Unsicherheiten, wann ein Unternehmen geprüft werden muss. Nicht selten wird von einem Unternehmen oder seinem Steuerberater die Prüfungspflicht zu spät erkannt. Das führt dann oftmals zu unnötigen Problemen.

Wir möchten nachfolgend einfach und verständlich erklären, wie jeder sich ein eigenes Urteil zur Prüfungspflicht bilden kann, und was dabei zu beachten ist.

BerKon Team arbeitet an der Erstellung eines Jahresabschlusses

Wann ist eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung erforderlich?

Eine Gesellschaft bezeichnet man dann als prüfungspflichtig, wenn sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist (HGB), einen Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfungspflicht hängt dabei maßgeblich von der Rechtsform ab. Regelmäßig sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) nach Überschreiten bestimmter Größenmerkmale prüfungspflichtig, was wir nachfolgend ausführen.

Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG, die keinen haftungsbeschränkten Gesellschafter wie beispielsweise bei einer GmbH & Co. KG haben, sind regelmäßig nicht prüfungspflichtig, es sei denn, sie erreichen die Größenmerkmale nach Publizitätsgesetz (z. B. mehr als 5.000 Arbeitnehmer). Von der Prüfungspflicht befreit sind auch kleine Kapitalgesellschaften, z. B. kleine GmbHs.

Prüfungspflicht besteht, wenn es sich um eine mittelgroße (oder große) Kapitalgesellschaft handelt, also eine GmbH (oder AG), die die Größenmerkmale des § 267 HGB überschreitet. Konkret bedeutet dies, dass über einen Zeitraum von zwei Jahren in jedem Jahr zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Die Umsatzerlöse liegen über 15 Mio. Euro
oder die Bilanzsumme beträgt mehr als 7,5 Mio. Euro
oder es werden durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.

Wenn eine GmbH keines oder nur eines dieser Merkmale erfüllt, ist sie nach dem Gesetz auch nicht prüfungspflichtig. Neu gegründete Gesellschaften sind, bei Überschreiten der Größenmerkmale, vom ersten Geschäftsjahr an prüfungspflichtig.

Beispiele für Prüfungspflicht

Hier geben wir Ihnen Beispiele für die Ermittlung der Prüfungspflicht:

Stichtag
A-GmbH 31.12.2025 31.12.2024 31.12.2023
Umsatzerlöse 17,7 Mio. € 16,5 Mio. € 15,1 Mio. €
Bilanzsumme 7,6 Mio. € 6,3 Mio. € 5,8 Mio. €
Anzahl Arbeitnehmer 54 52 53

Die A-GmbH ist ab 2024 prüfungspflichtig, da sie dann in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei Merkmale (Umsatz und Arbeitnehmeranzahl) überschritten hat.

Stichtag
B-GmbH 31.12.2025 31.12.2024 31.12.2023
Umsatzerlöse 14,2 Mio. € 13,5 Mio. € 12,9 Mio. €
Bilanzsumme 7,3 Mio. € 7,6 Mio. € 8,2 Mio. €
Anzahl Arbeitnehmer 58 56 57

Die B-GmbH hat für die Jahre 2023 und 2024 die Größenmerkmale überschritten. Deshalb ist sie für 2024 prüfungspflichtig. Für 2025 werden die Größenmerkmale nicht mehr erreicht, dennoch besteht hier Prüfungspflicht, da erst, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Voraussetzungen nicht gegeben sind, die Prüfungspflicht entfällt. Soweit im Jahr 2026 die Größenmerkmale nicht überschritten werden, besteht erst ab diesem Jahr keine Prüfungspflicht mehr.

Stichtag
C-GmbH 31.12.2026 31.12.2025 31.12.2024
Umsatzerlöse 15,5 Mio. €
Bilanzsumme 8,6 Mio. €
Anzahl Arbeitnehmer 44

Die C-GmbH wurde 2025 gegründet und überschreitet bereits im Gründungsjahr zwei Merkmale (Umsatz und Bilanzsumme). Sie ist damit ab dem Gründungsjahr 2025 prüfungspflichtig und voraussichtlich auch im Jahr 2026.

Die Beispiele sollten deutlich machen, worauf es ankommt: Immer zwei Größenmerkmale werden für einen zweijährigen Zeitraum betrachtet (außer im Gründungsjahr). Sind die Bedingungen erfüllt, besteht Prüfungspflicht, sonst nicht.

Gesetzliche Jahresabschlussprüfung durch die BerKon

Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchführen lassen müsssen, sind Sie bei uns bestens aufgehoben. Wir setzen nur gut ausgebildete und professionelle Prüfer ein, die das ganze Jahr über gesetzliche Jahresabschlussprüfungen für Unternehmen durchführen. Unsere Prüfungserfahrungen umfassen einen Zeitraum von 35 Jahren und schließen die unterschiedlichsten Branchen und Unternehmen ein.

Wir prüfen sowohl kleine, inhabergeführte Unternehmen als auch mittlere Unternehmen mit mehreren Anteilseignern sowie große Unternehmen mit Aufsichtsrat. Die Prüfung oder Erstellung von Konzernabschlüssen von kleinen Unternehmensgruppen rundet unser Leistungsspektrum ab.

Ein weiterer wichtiger Aspekte ist natürlich auch die Frage, wie sich das Prüfungshonorar gestaltet. Dazu haben wir hier ausführlich unsere Honorargrundsätze dargestellt: Wie hoch ist das Prüfungshonorar für einen Jahresabschluss?

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Eckardt Beil, Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer bei BerKon

Eckardt Beil

Geschäftsführer & Wirtschaftsprüfer
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Häufige Fragen und Antworten zur Prüfungspflicht

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Aus welchen gesetzlichen Regelungen ergibt sich die Prüfungspflicht?

Die Pflicht zur Prüfung ergibt sich aus § 316 Abs.1 HGB in Verbindung mit den Größenmerkmalen gem. § 267 HGB.

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Was passiert, wenn sich ein prüfungspflichtiges Unternehmen nicht prüfen lässt?

In diesem Fall ist der Jahresabschluss nichtig, Gesellschafterbeschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses können nicht gefasst werden. Auch auf der Feststellung beruhende weitere Beschlüsse, wie z. B. Gewinnausschüttungen, können dann nicht gefasst werden. Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt eine Rückweisung, wenn kein Testat eingereicht wird. Solange das nicht erfolgt, ist eine Veröffentlichung nicht möglich, mit der Folge, dass regelmäßig wiederkehrende und gleichzeitig steigende Bußgelder festgesetzt werden.

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Welche Folgen hat es, wenn ein Jahresabschluss geprüft werden soll, aber im Vorjahr trotz Prüfungspflicht keine Prüfung durchgeführt wurde?

Dann ist der Vorjahresabschluss nichtig, mit der Folge, dass auch alle folgenden Jahresabschlüsse, die auf diesem Vorjahresabschluss aufbauen, nichtig sind. Ein Wirtschaftsprüfer muss dann den Vorjahresabschluss und den aktuellen Jahresabschluss prüfen. In diesem Fall nur den aktuellen Jahresabschluss zu prüfen, ist berufsrechtlich unzulässig.