Der Mindestlohn ab 01.01.2018 grds. für alle Branchen

Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn i.H.v. 8,50 €/h, der zum 01.01.2015 auf 8,84 €/h angepasst wurde. Eine solche Anpassung sieht das Mindestlohngesetz regelmäßig nach Ablauf von 2 Jahren vor. Demzufolge bleibt der Mindestlohn im Jahr 2018 noch konstant bei 8,84 €/h.

 

Galt für Tarifverträge, in denen Löhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vereinbart sind, bislang noch eine Übergangsfrist, ist diese nunmehr abgelaufen. Ab dem 01.01.2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in allen Branchen.

 

Sonderregelungen

Im Jahr 2016 hatten bspw. Zeitungszusteller lediglich einen Anspruch auf 85 % des zu der Zeit geltenden gesetzlichen Mindestlohns. Ab dem 01.01.2017 wurde ihnen der Mindestlohn von 8,50 €/h zugestanden. Nunmehr haben sie ab dem 01.01.2018 Anspruch auf den vollen, aktuellen und noch ein Jahr in dieser Höhe gültigen Mindestlohn von 8,84 €/h.

 

Keine Regel ohne Ausnahme…

Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten 6 Monate ihres Wiedereinstiegs in Beschäftigung, nach Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit, gelten zulässige Ausnahmen.

Ebenso sind Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung oder ihres Hochschulstudiums oder freiwillig bis zu einer Dauer von 3 Monaten zur beruflichen Orientierung absolvieren, vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Gleiches gilt für ehrenamtlich Tätige sowie für Jugendliche, die sich zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung in einer Einstiegsqualifizierung befinden oder an einer vergleichbaren Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsausbildungsgesetz teilnehmen.