Lohngerechtigkeit durch das neue Entgelttransparenzgesetz?

Seit dem 06.07.2017 ist das neue Entgelttransparenzgesetz in Kraft, mit dem Ziel, Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern herzustellen. Der Auskunftsanspruch als das zentrale Instrument des Gesetzes zur Zielerreichung gilt seit dem 06.01.2018.

Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten haben ihren weiblichen und männlichen Arbeitnehmern ein individuelles Auskunftsrecht zu gewähren, damit sie die Möglichkeit haben ihre Entlohnung mit der von Kollegen bzw. Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit zu vergleichen. Dabei besteht der Auskunftsanspruch jedoch lediglich in Bezug auf das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt von 5 Mitarbeitern des jeweils anderen Geschlechts mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit und nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter.

In tarifgebundenen Unternehmen soll die Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs über die Betriebsräte umgesetzt werden. Nur in den Betrieben, die weder einen Betriebsrat noch geltende Tarifverträge haben, ist vorgesehen, dass sich Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden. Ein Anspruch, gezielt das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters in Erfahrung zu bringen, wird durch das Auskunftsrecht jedoch nicht begründet.