Gewährleistungsausschluss durch „gekauft wie gesehen“ im Gebrauchtwagenkaufvertrag?

Gebrauchtwagenkaufverträge werden vom Verkäufer sehr gern unter Verwendung der Formulierung „gekauft wie gesehen“ geschlossen, mit dem Ziel, die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen.

Mit der Frage, ob sich dadurch tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielen lässt, beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wie folgt:

 

Im dem OLG zur Entscheidung vorliegenden Fall wurde von einer Frau ein gebrauchter Pkw zum Preis von ca. 5.000 € erworben.

Unter der Behauptung, dass das Fahrzeug einen verdeckten erheblichen Vorschaden aufweise, über den sie beim Kauf keine Kenntnis habe, wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und dafür den Kaufpreis zurückerhalten. Der Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises. Zum einen bestritt er das Vorliegen eines erheblichen Vorschadens. Zum anderen berief er sich auf die in der Vereinbarung gewählte Formulierung „gekauft wie gesehen“ und dass damit sämtliche Gewährleistungsansprüche ihm gegenüber ausgeschlossen seien.

Nachdem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den erheblichen, nicht vollständig und nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden bestätigte, entschied das OLG zu Gunsten der Käuferin mit der Auffassung, dass diese Formulierung in diesem Fall den Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer nicht auszuschließen vermag.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vom Passus „gekauft wie gesehen“ nur solche Mängel wirksam ausgeschlossen werden können, die für einen Käufer als Laien ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Inaugenscheinnahme erkennbar sind. Unerheblich ist sogar, dass der Verkäufer über den Vorschaden in Unkenntnis war, denn Arglist (= Vorsatz – also Wissen und Wollen) des Verkäufers ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährleistung.

Das Argument des Verkäufers, dass damit die Sorgfaltspflichten für einen Privatverkäufer in ein unzumutbares Maß anheben, verfängt nach Auffassung des Gerichts nicht, da es ihm freigestanden habe, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.