Die Nachhaftung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter aus einer GbR aus oder wird seine persönliche Haftung dadurch beschränkt, dass er zum Kommanditisten wird, besteht seine unbeschränkte persönliche Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis gleichwohl grundsätzlich fort, soweit der Rechtsgrund für den Haftungsanspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits bestand.

 

In der erwähnten Alternative, dass unbeschränkt haftende Gesellschafter zum Kommanditisten werden, sind bei der Haftung für frühere Gesellschaftsverbindlichkeiten jedoch deren Enthaftungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Auf diesem Wege ausscheidende Gesellschafter haften lediglich für Altverbindlichkeiten, die innerhalb von 5 Jahren nach Ausscheiden fällig werden. Der Fristlauf beginnt allerdings erst mit positiver Kenntnisnahme des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters.