Die Forderungsverjährung

Die der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegenden Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs verjähren mit Ablauf des 31.12. des dritten Jahres.

Eine bspw. zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahre 2015 entstandene Forderung, verjährt folglich erst mit Ablauf des 31.12.2018.

 

Eine Kaufpreis- oder Werklohnforderung entsteht, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Im Fall einer Werkleistung zudem erst nach Abnahme vom Besteller. Jedenfalls kommt es nicht auf die Stellung einer Rechnung an.

Bei einer bspw. aus einem Kaufvertrag am 01.03.2015 entstandenen Forderung, beginnt der Verjährungsfristlauf am 31.12.2015; d.h. die Forderung ist bis zum 31.12.2018 nicht verjährt.

Wird der Schuldner nach Ablauf der gesetzlichen, dreijährigen Regelverjährungsfrist zur Leistung auf seine Schuld aus einem Kauf- oder Werkvertrag aufgefordert, hat er unter ausdrücklichem Vorbringen auf die Einrede der Verjährung die Möglichkeit, die Erfüllung berechtigt zu verweigern.

Mag die Forderung auch weiterhin offen sein, ist für die Unternehmer der Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzbar, sofern sich der Schuldner auf die anspruchshemmende Einrede der Verjährung beruft.

Das Mittel der mündlichen oder schriftlichen Mahnung hält die Verjährung nicht auf. Sie wird jedoch unterbrochen, wenn der Schuldner eine Teilzahlung auf die Forderung leistet. In diesem Fall beginnt der Fristlauf von drei Jahren für die Restschuld erneut. Das Betreiben eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch die Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheides hingegen hemmt den Fristlauf einer Verjährung.

 

Empfehlung:

Demzufolge ist im ersten Schritt vor dem 31.12.2018 die Prüfung anzuraten, ob im Jahr 2015 Leistungen an Kunden erbracht wurden, für die noch kein Zahlungsausgleich erfolgt ist. Im zweiten Schritt ist ggf. die Beantragung von Mahnbescheiden für die exakt definierten Forderungen aus 2015 vor dem 31.12.2018 zu empfehlen.