Außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs

Die außerordentliche und damit fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der einer Einladung zu einem Personalgespräch folgt, dieses jedoch heimlich mit seinem Smartphone aufzeichnet, ist wirksam.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte am 23.08.2017 einen Berufungsfall des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt/Main zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer das Gespräch mit seinen Vorgesetzten und dem Betriebsrat ohne Wissen der Beteiligten heimlich aufnahm. Als der Arbeitgeber im Nachhinein von dieser Tatsache Kenntnis erlangte, sprach er eine außerordentliche Kündigung aus.

Wirksam und zu Recht – wie das LAG damit das vorinstanzliche Urteil bestätigte. Das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs verletzt das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Betroffen sei nicht nur das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Recht auf „Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes“, sondern ferner das Recht für jedermann, selbst zu bestimmen, ob die im Rahmen eines Gesprächs getätigten Aussagen ausschließlich den daran beteiligten Personen, einem ausgewählten erweiterten Personenkreis oder der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und die des Arbeitgebers stets einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Das LAG kam im vorliegenden Fall trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von 25 Jahren zu der Auffassung, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Der fehlende Hinweis des Arbeitnehmers, dass er während des Gesprächs die Aufnahmefunktion seines Smartphones aktiviert, sei nicht zu rechtfertigen.