Die Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2018

Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung bestimmen die maßgeblichen Grenzen sowohl für das Versicherungsrecht als auch für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung.

Folgende Rechengrößen finden im Jahr 2018 Anwendung:

  • Arbeitnehmer unterliegen nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, sofern sie mehr als 59.400 € pro Jahr bzw. mehr als 4.950 € monatlich verdienen.
  • Die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt jährlich max. von 53.100 € bzw. von monatlich höchstens 4.425 €.
  • Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Bemessungsgrenze für die alten Bundesländer (aBL) 78.000 € bzw. für die neuen Bundesländer (nBL) 69.600 € im Jahr.
  • Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von monatlich höchstens 6.500 € (aBL) bzw. 5.800 € (nBL) berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung liegt bei 3.045 € (aBL) / 2.695 € (nBL) monatlich, demzufolge jährlich bei 36.540 € (aBL) / 32.340 € (nBL).
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ist weiterhin auf 450 € festgelegt.

Für die Krankenversicherung gilt der Beitragssatz i.H.v. 14.6 % (zzgl. des von der jeweiligen Krankenkasse abhängigen Zusatzbeitrages) fort. Für die Pflegeversicherung bleibt er bei 2,55 % und bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, entsprechend bei 2,8 %. Bezüglich der Arbeitslosenversicherung wird keine Anpassung beim Beitragssatz von 3 % vorgenommen. Eine Änderung ergibt sich hingegen jedoch beim Beitragssatz zur Rentenversicherung, er vermindert sich auf 18,6 %.

Regelmäßig teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hälftig. Für den Fall, dass die Krankenkasse jedoch einen Zusatzbeitrag erhebt, hat diesen der Arbeitnehmer allein zu tragen. Ebenso ist ein ggf. anfallender Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung (bei Kinderlosen 0,25 %) allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen.

 

Ausnahmen…

Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitnehmer mit 1,775 % (bzw. im Fall der Kinderlosigkeit nach Vollendung des 23. Lebensjahres mit 2,025 %) und der Arbeitgeber mit 0,775 % vom Pflegeversicherungsbetrag belastet.

 

Sachbezugswerte

Der Wert für Verpflegung wird ab dem Jahr 2018 von 241 € auf 246 € im Monat angehoben. Dabei entfallen auf das Frühstück 52 €, auf Mittag- sowie Abendessen je 97 €, so dass sich für ein Mittag- oder Abendessen der Wert von 3,23 € und für ein Frühstück von 1,73 € ergibt.

Für die Unterkunft wird der Wert auf 226 € angehoben. Handelt es sich um eine freie Wohnung, ist grds. die ortsübliche Miete maßgebend. Besondere Regelungen bestehen sowohl im Fall, dass ein Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen wird als auch bei Jugendlichen und Auszubildenden sowie bei der Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.