Gefahr der Gemeinnützigkeitsaberkennung bei Mitgliederausschluss

Schließt ein Verein Frauen von der Möglichkeit einer Mitgliedschaft aus, so ist ihm nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.05.2017 der Gemeinnützigkeitsstatus abzuerkennen. Es fehlt dann an der für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendigen Förderung der „Allgemeinheit“.

 

In dem Fall, der dem BFH zur Entscheidung vorlag, wurden von einer Freimaurerloge nur Männer als Mitglieder aufgenommen, so dass dem Verein mit o.g. Begründung die Gemeinnützigkeit entzogen wurde. Der Verein konnte keine sachlichen Gründe für den zwingenden Ausschluss von Frauen vorbringen.

 

Auswirkungen sind bspw. für Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre denkbar, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund nur wegen ihres Geschlechts von einer Mitgliedschaft ausschließen.

Folglich ist eine Überprüfung der eigenen Vereinssatzung zu empfehlen. Soweit möglich sollte ggf. eine Änderung überdacht werden, um den Gemeinnützigkeitsstatus und die damit verbundenen steuerlichen Begünstigungen nicht zu gefährden.