Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die eindeutige Leistungsbeschreibung – auch bei einer Rechnung aus dem Niedrigpreissegment

Auch eine Rechnung im Niedrigpreissegment berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, die abgerechnet werden soll – so entschied das Hessische Finanzgericht (FG) zuletzt zweimalig.

Das FG gelangte dabei zu der Auffassung, dass für die Beurteilung, welche Bezeichnung einer Leistung innerhalb einer Branche als „handelsüblich“ angesehen wird, nicht ausschlaggebend sein kann, für welche Verkehrskreise die Waren bestimmt sind. In einem der dem FG zur Entscheidung vorliegenden Fälle aus der Branche des Handels mit Textilien wurden jedoch Unterschiede zwischen dem Niedrigpreissegment und dem mittleren-oberen Preissegment gemacht. Reine Gattungsangaben (bspw. T-Shirts, Kleider, Blusen, Jacken) genügen einer handelsüblichen Bezeichnung zur eindeutigen und leicht nachprüfbaren Feststellung der Leistung nicht.

Unter der erforderlichen, näheren Beschreibung der Ware versteht das FG

  • Herstellerangaben wie solche über die (Eigen-)Marke,
  • den Modelltyp,
  • die Farbe und Größe sowie
  • die Artikel-oder Chargennummer.

Darüber hinaus seien die Benennung des Materials, gegebenenfalls die Bestimmung als Sommer- oder Winterware denkbar.

Anmerkung: Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402/14 wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig ist.