Das Instrument der Kassen-Nachschau ab 1.1.2018 und seine Folgen

Den bei Außenprüfungen immer wieder entdeckten, manipulierten Registrierkassen begegnet der Gesetzgeber nunmehr im Wege des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundbuchaufzeichnungen“ mit einer sog. Kassen-Nachschau.

 

Auswirkungen:

Eine solche ist ab dem 01.01.2018 ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten in den Geschäftsräumen von Steuerpflichtigen auch außerhalb einer Außenprüfung zulässig!

Das Betreten der Wohnräume des steuerpflichtigen Inhabers gegen dessen Willen ist jedoch nur in Fällen gestattet, in denen die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten ist.

 

Das neu geschaffene Instrument soll als besonderes Verfahren die Möglichkeit für eine zeitnahe Überprüfung

  • des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen und
  • der ordnungsgemäßen Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung sicherstellen.

 

Mit dieser Nachschau gehen damit verbundene, weitere Pflichten des Steuerpflichtigen einher:

  • Vorlage der relevanten Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen auf Verlangen
  • Im Falle der elektronischen Vorhaltung der Daten, ist der Datenzugriff bzw. zur maschinellen Auswertung zu gewähren
  • Auskunftserteilung auf Verlangen

 

Gegenstand der Kontrolle können sein:

  • Registrierkassen
  • Computergestützte Kassensysteme
  • der ordnungsgemäße Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems
  • offene Ladenkassen

 

ACHTUNG!

Die korrekte Handhabung Ihrer Kassen in Ihren Geschäftsräumen kann in Form einer verdeckten Beobachtung durch einen Finanzbeamten (ohne Vorlage seines Ausweises), bspw. durch Testkäufe, zulässig überprüft werden.

Bei offenen Ladenkassen ist der Amtsträger sogar zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen durch das Verlangen eines sog. „Kassensturzes“ unter Vorlage der Aufzeichnungen der Vortage berechtigt.

 

Folgen bei Beanstandungen:

Stellt ein Finanzbeamter einen Verstoß gegen die Vorschriften über die ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung fest, ist der Übergang zu einer Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung, jedoch nach schriftlichem Hinweis, zulässig.